7 Steuerirrtümer: Welche Positionen nicht anerkannt werden

Stimmt aber nicht: Jeder Rentner muss selbst in Erfahrung bringen, ob er steuerpflichtig ist oder nicht. Dazu beantragt er zunächst die „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ bei der deutschen Rentenversicherung. Diese Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die entsprechenden Werte einzutragen sind, wenn der Rentner eine Steuererklärung abgeben muss.

Nicht warten bis das Finanzamt ruft

Damit das Finanzamt den steuerpflichtigen Anteil der gesetzlichen Rente korrekt ermitteln kann, müssen Rentner ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Steuervordrucke „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ beifügen. Doch selbst wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat nicht unbedingt auch Steuern zu zahlen: Auch Rentner dürfen Kosten absetzen, unter anderem 102 Euro als Werbungskostenpauschale, Handwerkerkosten oder Krankheitskosten.

Wer die Rentenbezugsmitteilung zum ersten Mal benötigt, kann sie per Brief, Fax, Telefon oder Internet anfordern und gibt, ganz wichtig, seine persönliche Rentenversicherungsnummer an. Wer die Mitteilung einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch zugesandt.

Wer die Bescheinigung für eine Hinterbliebenenrente benötigt, gibt die Versicherungsnummer des Verstorbenen an. Wer es versäumt seine Steuererklärungspflicht rechtzeitig zu klären, dem drohen Verspätungszuschläge und Zwangsgelder. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, was in der Regel zu Ungunsten des Steuerbürgers ausfällt.

Steuer-Irrtum 7: So eine Steuererklärung ist nichts als lästig

Amtliche Nachweise raussuchen, manche Dokumente vielleicht noch anfordern müssen, Belege entziffern, Formulare ausfüllen und das alles rechtzeitig: Die Steuererklärung machen ist für viele eine lästige Qual.

Aber wer sich Zeit nimmt, sich die Mühe macht und sich vielleicht sogar noch ein bisschen auskennt, der kann gutes Geld zurückbekommen: Durchschnittlich über 970 Euro erhielten Steuerzahler, die eine Steuererklärung fürs Steuerjahr 2014 eingereicht hatten, laut Statistischem Bundesamt zurück. Für Mitglieder der VLH sind es in Erstattungsfällen derzeit durchschnittlich mehr als 1.300 Euro.

 

Foto: obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH

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