BGH-Urteil: Einmal falsch beraten – ewig haften?

Demnach spielt es keine Rolle, dass die eigentliche (Versicherungs-) Beratung bereits beendet war, der Mitarbeiter lediglich den Kontakt zu dem Rechtsanwalt hergestellt und ob er dafür eine Vergütung erhalten hat (was anscheinend nicht der Fall war).

Vielmehr sei durch den Hinweis auf den Rechtsanwalt – stillschweigend – ein neuer Auskunftsvertrag geschlossen und dann die betreffenden Pflichten verletzt worden. Selbst wenn der Mitarbeiter (wie behauptet) mitgeteilt hat, keine Kenntnis von der Anlagestrategie des Rechtsanwalts zu haben, „genügt dies nicht“, so der BGH. Er hätte mindestens die Plausibilität prüfen oder über die unterlassene Prüfung informieren müssen.

Außerdem sind die Folgen der pflichtwidrigen Empfehlung nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage begrenzt. Sie können auch sehr viel später getroffenen Entscheidungen des Anlegers umfassen. Eine generelle zeitliche Begrenzung der „Nachwirkung“ einer falschen Beratung, für die der Vertrieb den Kopf hinhalten muss, enthält das Urteilt nicht. 

Zurückweisung an OLG Celle

Der BGH wies den Fall an das OLG Celle zurück, das die Klage abgewiesen hatte. Dieses muss nun jede einzelne Anlageentscheidung des Klägers daraufhin untersuchen, ob sie auf Basis der ursprünglichen Auskunft erfolgte. Dabei wird es „alle Anlageentscheidungen in dem behaupteten Umfang von 210.000 Euro zu prüfen haben“, so die Vorgabe des BGH.

Eine einzige unbedachte Empfehlung oder vielleicht sogar nur die Erwähnung des Rechtsanwalts durch ihren Mitarbeiter kann die beklagte Gesellschaft also verdammt teuer zu stehen kommen. Und das unter Umständen für Entscheidungen des Anlegers über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren, von denen sie weder wusste, noch für die sie irgendeine Vergütung erhalten hat.

Foto: Shutterstock

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