Neues Urteil: Vorsicht bei „Service Calls“

„Service Calls“ eines Versicherungsmaklers können unzulässige Werbung sein. Auf ein entsprechendes Urteil des OLG Düsseldorf vom 19. September 2019 (Az.: 15 U 37/19) hat nun die Rechtsanwaltskanzlei Wirth hingewiesen.

Fachanwalt Tobias Strübing

Das Gericht untersagte einem Versicherungsmakler, seinen Kunden ohne vorherige Einwilligung anzurufen, wenn dieser Anruf über die gesetzliche Betreuungspflicht bereits vermittelter Versicherungsverträge hinausgeht. Das OLG Düsseldorf verwies den Versicherungsmakler darauf, vorher eine Einwilligung einzuholen oder den Kunden auf anderen Wegen zu kontaktieren.

Im entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsmakler seinen Kunden mehrfach angerufen, um sich nach dessen Zufriedenheit zu erkundigen. Diese sogenannten „Service Calls“ hat er zum Anlass genommen, seine weitergehenden Maklerdienste anzubieten und zu erfragen, ob der Kunde weitere Angebote für Versicherungen wünsche oder ob es Sinn macht, bestehende Versicherungen umzudecken. Eine ausdrückliche Werbeeinwilligung hatte der Kunde dem Versicherungsmakler nicht erteilt. 

Das Gericht führt zunächst und unter Hinweis auf die sehr weitgehende Rechtsprechung des BGH aus, dass unter Werbung alles fällt, was dem Absatz einer Ware oder Dienstleistung dient. Das können auch Zufriedenheitsumfragen bei Kunden sein. Da diese „Service Calls“ im konkreten Fall auch der möglichen Vermittlung von Versicherungen dienten, ging das OLG Düsseldorf von Werbung aus und diese ist telefonisch nur zulässig, wenn der Kunde vorher eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung konnte der beklagte Versicherungsmakler jedoch nicht beweisen.

„Eher fragwürdig“ 

Dass er auch zu einer Nachbetreuung verpflichtet sein kann und dass damit auch regelmäßige Anrufe zur Zufriedenheit des Kunden verbunden sein können, hat das OLG zwar gesehen. Es meinte jedoch, dass auch solche Anrufe im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht stehen müssen. Es sei auch nicht unbillig, dass der Versicherungsmakler dafür entweder eine Einwilligung einholt oder den Kunden auf andere Weise kontaktiert.

Bei der Kanzlei Wirth wird das Urteil als „eher fragwürdig“ eingestuft. „Das OLG Düsseldorf hat nicht ausreichend gewürdigt, dass den Versicherungsmakler sehr weitgehende Pflichten treffen und sich auch aus einem Telefongespräch ein Anlass zu einer weitergehenden Beratung ergeben kann. Es bleibt daher zu hoffen, dass dieses Urteil ein Einzelfall bleibt“, so Fachanwalt Tobias Strübing. (kb)

Foto: Wirth Rechtsanwälte 

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