Provisionen: Votum-Chef kritisiert „vorschnelle Meinungsmache“

Die Finanzaufsicht Bafin hat gestern ihre Meldung zu den abgefragten Provisionszahlen für das Neugeschäft im Jahr 2018 veröffentlicht. Nun kritisiert Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Votum-Verbands, dass die Auswahl der veröffentlichten Zahlen und ihre Interpretation zu einer „vorschnellen Meinungsmache“ führe.

Martin Klein

So habe die Bafin keine Differenzierung der Provisionen nach Vertriebswegen vorgenommen und Provisionszahlungen an Versicherungsmakler nicht gesondert ausgewiesen. Ein Rückschluss darauf, dass Versicherungsmakler besonders „üppige“ Provisionen kassieren, sei daher „gänzlich verfehlt“.

Die Bafin hat mitgeteilt, dass der durchschnittliche Provisionssatz für kapitalbildende Lebensversicherungsprodukte bei 3,25 Prozent liegt. Dies ist deutlich unter dem beabsichtigten Deckel in Höhe von vier Prozent und zeigt laut Klein, dass eine gesetzgeberische Maßnahme in diesem Versicherungsbereich nicht erforderlich ist. 

Auch die „holzschnittartige Interpretation“, dass ein Versicherungsvermittler, der für den Abschluss einer Lebensversicherung 2,5 Prozent Provision erhält, für die Kostenbelastung der Versicherung – und daher auch für die mögliche Überschussbeteiligung der Kunden – immer besser ist als ein Versicherungsmakler, der hierfür zum Beispiel 4,5 Prozent erhält, sei „allzu einfach“.

„Die Formel, niedrige Provision gleich niedrige Abschlusskosten, geht gerade in der heutigen Zeit nicht auf, da Abschlusskosten nicht nur für Provisionen an die Vermittler aufgewandt werden, sondern im erheblichen Maß auch für die Kundengewinnung beispielsweise über digitale Plattformen“, betont Klein.

„Nicht Sache des Gesetzgebers“ 

Auch das von Bafin-Exekutiv-Direktor Dr. Frank Grund geäußerte Bedauern hinsichtlich der geringfügigen Verschiebung der Anteile von sofortigen Provisionszahlungen und aufgeschobenen Provisionszahlungen sei „allzu oberflächlich“: „Hierbei wird nicht berücksichtigt, dass auch sofortige Provisionszahlungen im Bereich der Lebensversicherung, anders als etwa Provisionen für die Vermittlung von Investmentfondsanteilen oder einer Immobilie, grundsätzlich einer gesetzlichen Rückzahlungspflicht unterliegen. Sie sind ganz oder anteilig zurückzuzahlen, wenn es zu einer vorzeitigen Stornierung des Versicherungsvertrages innerhalb der ersten fünf Jahre kommt. Diese gesetzlichen Stornohaftungszeiten wurden darüber hinaus von vielen Versicherungsgesellschaften auf Zeiträume von bis zu zehn Jahren ausgedehnt.“

Dieses Risiko, für eine bereits erbrachte Beratungs- und Vermittlungstätigkeit noch Jahre später die empfangene Vergütung zurückzahlen zu müssen, besteht laut Klein ausschließlich bei Versicherungsvermittlern und finde sowohl in der Bafin-Untersuchung als auch in der Interpretation der Zahlen keinerlei ausreichende Berücksichtigung. Letztendlich werde jede sofortige Provisionszahlung erst durch einen über fünf Jahre bestehenden Versicherungsvertrag verdient.

Eine Grundlage für die Forderung nach einem Provisionsdeckel ergibt sich für Klein aus den mitgeteilten Zahlen nicht: „Es ist und bleibt nicht Sache des Gesetzgebers, in einer sozialen Marktwirtschaft die aus seiner Sicht vermeintlich korrekten Preise für die Vergütung einer Dienstleistung festzulegen.“ (kb)

Foto: Martina van Kann 

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