Was bei Finanzgeschäften mit der Blockchain zu beachten ist

Auch zivilrechtlich bestehen bei Blockchain-basierten Datenbanken einige Unklarheiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass bei einer wirksamen Anfechtung eines Vertrages das Rechtsgeschäft von Anfang nichtig ist. Eine Rückabwicklung ist in der Blockchain aber regelmäßig nur unter Mitwirkung der anderen Vertragspartei möglich. Eine vergleichbare Problematik stellt sich auch beim Rücktritt oder Widerruf.

Die Rückabwicklung des Vertrages erfordert eine zweite Transaktion, die ebenfalls nur mit Hilfe der anderen Vertragspartei zustande kommen kann. Dafür muss allerdings der Vertragspartner mitspielen und darf sich nicht querstellen. Eine mögliche Lösung: Rechtshandlungen erfolgen zunächst über ein ergänzendes IT-System und werden nach Ablauf der Widerrufsfrist in der Blockchain ausgeführt.

Auch auf der Durchsetzungsebene kann es zu Schwierigkeiten kommen. Regelungsbedarf besteht in Hinblick auf eine Zwangsvollstreckung. Es ist rechtlich noch nicht geklärt, ob das in der Blockchain gespeicherte Vermögen überhaupt vollstreckbar ist. Falls ja, gestaltet sich auch eine etwaige Pfändung problematisch. Die Verwahrung von Kryptowährungen erfolgt im Wallet unter einem Passwort, das nur dem Schuldner bekannt ist. Ein Gerichtsvollzieher kann ohne dessen Mithilfe nicht auf das Wallet zugreifen.

Datenschutz im Blick

Einige Prinzipien der Blockchain kollidieren mit der geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die auch für die neue Technologie gilt. Auch wenn die Nutzer im Netzwerk vielfach nur mit Pseudonym auftreten, so sind sie doch grundsätzlich identifizierbar. Schließlich hinterlegen sie persönliche Daten wie Lieferanschrift oder Bankverbindung bei beteiligten Unternehmen wie zum Beispiel Handelsplattformen.

Die DSGVO sieht beispielsweise vor, dass jede Person das Recht auf Änderung oder Löschung von personenbezogenen Daten hat, wenn sie unzutreffend sind. Dies stellt in der Blockchain eine große Herausforderung dar, da alle Daten eigentlich unveränderbar sind. Darüber hinaus macht die Blockchain nicht vor Ländergrenzen Halt. Personenbezogene Daten gelangen außerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO und unterliegen womöglich ganz unterschiedlichen Vorschriften. Zudem sieht die DSGVO einen konkret Verantwortlichen für die Verarbeitung von Daten vor. Eine solche Person oder Stelle gibt es bei einer dezentralen Datenverwaltung in der Regel nicht.

Für die Blockchain-Technologie ist eine Erweiterung und Anpassung der datenschutzrechtlichen Regelungen notwendig. Bis der Gesetzgeber passende Lösungen gefunden hat, sind präventiv individuelle Vertragsgestaltungen ratsam. So lassen sich rechtliche Fallstricke umgehen.

Fazit: Die Vorteile von Blockchain-basierten Datenbanken sind so gewichtig, dass ein breiter Einsatz nur eine Frage der Zeit ist. Die neue Technik verändert angestammte Abläufe und eröffnet völlig neue Geschäftsmodelle. Alle Finanzakteure sollten sich frühzeitig mit sämtlichen Entwicklungen auseinandersetzen und die Auswirkungen auf ihr Geschäft prüfen.

Die Blockchain-Technologie darf nicht durch rechtliche Unsicherheit ausgebremst werden. Die Gesetze und Vorschriften müssen zügig angepasst und erweitert werden, um der digitalen Entwicklung Rechnung zu tragen. Nur so entstehen eine breite Akzeptanz und eine Win-win-Situationen für Anbieter und Anleger.

Autor Dr. Stephan Schulz ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner. Zu seinen Mandanten zählen insbesondere Banken und Sparkassen, Finanzdienstleister und Family Offices. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Kreditvertrags- und Zahlungsverkehrsrecht, in der Abwehr von Schadensersatzforderungen, der Forderungstitulierung sowie dem gesamten Aufsichtsrecht.

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