BaFin warnt vor Kauf- oder Tauschangeboten für Wertpapiere

“Solche öffentlichen Kauf- oder Tauschangebote sind nicht per se negativ”, so die BaFin. Speziell bei marktengen beziehungsweise wenig liquiden Wertpapieren fänden sich jedoch manchmal Angebote, die für Anleger nachteilig sein können.

“Denn die angebotene Gegenleistung kann erheblich unter dem zum Veröffentlichungszeitpunkt bei einem Verkauf über die Börse angegebenen Verkaufskurs liegen. Bei derartigen Konstellationen ist es möglich, dass der Anleger, wenn er uninformiert oder übereilt darauf eingeht, unter Umständen deutliche, vermeidbare Verluste erleidet”, warnt die Behörde.

Verschiedentlich hat die BaFin daneben Gesetzesverstöße festgestellt. So seien im Gewand solcher (freiwilliger) öffentlicher Kauf- oder Tauschangebote auch Kaufangebote für Aktien, die zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, zutage getreten, die unter Verstoß gegen das WpÜG abgegeben und von der BaFin untersagt wurden.

Keine Pflichtangaben

Angebote für im Freiverkehr gehandelte Aktien oder andere Wertpapiere sind in der Regel als „freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot“ oder nur „öffentliches Kauf- oder Tauschangebot“ betitelt. “Merkmal eines solchen Angebots ist insbesondere seine Kürze, weil der Bieter eben gerade keine Pflichtangaben machen muss. Leider sind die nachteiligen unter diesen Angeboten für den Anleger in der Regel nicht ohne weiteres zu identifizieren”, konstatiert die BaFin

Bei freiwilligen öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten außerhalb des WpÜG-Anwendungsbereichs prüft die BaFin lediglich aufsichtsrechtliche Fragestellungen wie eine etwaige Erlaubnispflicht des Bieters nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und geht bei entsprechenden Verdachtsmomenten Anhaltspunkten für mögliche Marktmanipulation nach.

Sie befasst sie sich gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag aber nicht vorab mit dem für einen Verkaufsinteressenten relevanten Angebotsinhalt. Auch die depotführenden Kreditinstitute übermitteln ihren Kunden Kauf- und Umtauschangebote in der Regel nur zur Kenntnis und müssen lediglich unter anderem deutlich darauf hinweisen, dass der Anleger die Werthaltigkeit des Angebots selber prüfen und entscheiden muss, ob er es annimmt oder nicht.

Seite 3: BaFin-Tipps für Anleger

Lesen Sie hier, wie es weitergeht.

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