BGH macht genauere Vorgaben für Zinsnachzahlungen an Prämiensparer

Luftaufnahme des BGH in Karlsruhe
Foto: Picture Alliance
Sitz des BGH in Karlsruhe

Verbraucherschützer haben mit einer Musterklage zu Zinsnachzahlungen für Prämiensparer einen wichtigen Etappensieg errungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte am Mittwoch frühere Urteile, wonach viele alte Prämiensparverträge vor allem der Sparkassen unzulässige Klauseln enthalten.

Aufgrund dessen können Betroffenen Nachzahlungen zustehen. Für die genaue Berechnung dieser Nachzahlungen entschieden die Richterinnen und Richter, dass dem ein Referenzzinssatz für langfristige Spareinlagen zugrundezulegen ist. Die Anpassungen seien monatlich vorzunehmen. Außerdem machten sie Vorgaben, um Negativzinsen auszuschließen.

Andere Punkte blieben offen: Die Auswahl eines geeigneten Zinssatzes soll nun das Oberlandesgericht Dresden mit Hilfe eines Experten vornehmen. Auch zur wichtigen Frage, ob Ansprüche womöglich schon erloschen sind, gab es keine Festlegung. (Az. XI ZR 234/20)

Betroffen sind viele alte Prämiensparverträge, die in den 1990er und 2000er Jahren zu Hunderttausenden abgeschlossen wurden. Betroffene haben bis heute Schwierigkeiten, entgangenes Geld nachträglich ausgezahlt zu bekommen. Die Verbraucherzentralen versuchen, mit mehreren Musterfeststellungsklagen Bewegung in die Sache zu bringen. Die Klage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig, über die jetzt entschieden wurde, war die erste davon, die den BGH erreichte. (dpa-AFX)

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