„Das Provisionsabgabeverbot ist rechtswidrig“

Die Begründung des GdV übersieht, dass zumindest die Versicherungsmakler qua Gesetz und letztlich auch durch den BGH in seinem sogenannten Sachwalterurteil (Urteil v. 22. Mai 1985, Aktenzeichen: IVa ZR 190/83) bestätigt, als Vertrauter und Berater des Kunden individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen hat. Deshalb sei der Versicherungsmakler – so der BGH – anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet.

Dem entspreche – so der BGH weiter – , dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den VN als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, zu unterrichten habe. Wegen dieser umfassenden Pflichten sei der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Kunden als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter zu bezeichnen. Das gelte – so der BGH – trotz der bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird.

Letztlich beinhaltet der GdV-Vorschlag, dass es ausschließlich Versicherungsvermittlern nach § 59 Abs. 1 VVG untersagt sein soll, Provisionen, Courtagen oder sonstige Vergütungen, die sie für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten, oder Teile davon mittelbar oder unmittelbar an Personen abzugeben, die an den von ihnen vermittelten oder betreuten Versicherungsverträgen beteiligt sind.

Gleichbehandlung von Versicherern, Vertrieben und Vermittlern unabdingbar

Eine Geschenkezugabe, Gutscheine, Rabattierung oder ähnliches durch die Versicherungsgesellschaften direkt oder indirekt soll ganz offensichtlich möglich sein – und wird heute auch schon gelebt. Dieser wettbewerbsverzerrende Vorschlag des GdV ist ein Affront gegen alle Vermittler (Makler und Vertreter), ein Versuch insbesondere die unabhängigen Makler aus dem Markt zu drängen und hat mit fairem Wettbewerb und dem Interesse der Verbraucher und Vermittler nichts zu tun.

Sollte es zu einer – wie auch immer gearteten – sinngemäßen Beibehaltung oder Neugestaltung des Provisionsabgabeverbotes kommen, ist eine Gleichbehandlung von Versicherungsgesellschaften, Vertrieben und Vermittlern unabdingbar. Hier wäre dann aus Sicht des AfW ganz klar der Gesetzgeber (gegebenenfalls tatsächlich im Rahmen einer Novellierung des VAG) gefragt und – bei allem Respekt – nicht die BaFin.

Der AfW steht jederzeit für ergänzende Ausführungen zu dieser Stellungnahme oder einzelnen Punkten hieraus sowie insgesamt im Rahmen dieses Prozesses zu Verfügung.

Foto: Shutterstock

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