Der „Immobilienkreditvermittler“ kommt

Gemäß Paragraf 34i Absatz 6 GewO-E müssen Immobilienkreditvermittler sicherstellen, dass Angestellte, die bei der Vermittlung mitwirken, ebenfalls über den gesetzlich geforderten Sachkundenachweis (gemäß Paragraf 34i Absatz 2 Nr.4 GewO-E) verfügen.

Folgende Übergangsregelung soll gelten: Wer zum Stichtag 21. März 2016 über eine Erlaubnis nach Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nr.2 GewO verfügt, muss bis spätestens 21. März 2017 über eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34i Absatz 1 GewO-E – gegebenenfalls auch für die betroffenen Mitarbeiter – verfügen.

In diesen Fällen entfällt die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse. Wichtig: Die ursprüngliche Genehmigung nach Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nr.2 GewO erlischt spätestens zum 21. März 2017!

Wer seit 21. März 2011 ununterbrochen als Immobilienkreditvermittler im Sinne des Paragrafen 34i Absatz 1 GewO-E tätig war, muss den Sachkundenachweis nicht erbringen.

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Fazit

Die anstehenden Gesetzesänderungen wirken auf den ersten Blick einschneidend und sind es auch insoweit, als das Berufsbild des Immobilienkreditvermittlers relativ weitgehenden gesetzlichen Normierungen unterworfen wird.

Sie sind aber vor allem geeignet, dazu beizutragen, die in der Branche sicherlich immer noch vertretenen „schwarzen Schafe“ einer gesetzlichen Zuverlässigkeitskontrolle zu unterwerfen. Auf diese Weise wird das Vertrauen der Finanzierungsinteressenten und -kunden in die Qualität der Immobilienkreditvermittlung mit Unterstützung des Gesetzgebers gestärkt.

Im Gegensatz zu manchen kritischen Äußerungen habe ich an diesem Gesetzgebungsvorhaben daher nichts auszusetzen. Qualifizierte, seriöse und vertrauenswürdige Anbieter werden sich bei Geltung der gesetzlichen Neuerungen weiter durchsetzen. Das kann nur im Interesse nicht nur der betroffenen Verbraucher, sondern vor allem auch im Interesse der gesamten Branche liegen.

Bernd Schatz ist Geschäftsführer der Finanzkanzlei am See GmbH, Überlingen/Bodensee.

Foto: Finanzkanzlei am See

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