TEIL II: Blind-Pool-Prospektnachträge – die Streuung zählt

Im ersten Teil des Gastbeitrags von Dr. Gunter Reiff, RP Asset Finance Treuhand, wurde dargelegt, dass dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) nicht entnommen werden kann, dass Blind Pools keine Nachträge während der Platzierungsphase veröffentlichen müssen. Bei einer Analyse des früheren Rahmens kristallisiert sich eine plausible Fallunterscheidung heraus, wann Prospektnachträge notwendig sind und wann nicht.

Dr. Gunter Reiff: „Im Markt ist derzeit zu beobachten, dass Investitionen bei Blind Pools nicht durch Prospektnachträge, sondern durch Informationen in Werbematerialien beschrieben werden.“

Da es bereits seit 2005 gesetzliche Regelungen über Nachträge zu Verkaufsprospekten von geschlossenen Fonds gab, erscheint es sinnvoll, auch diese alten Regelungen in die Analyse mit einzubeziehen.

So definierte Paragraf 11 Verkaufsprospektgesetz (VerkaufProspG) die Voraussetzungen für einen Prospektnachtrag wie folgt:

„Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesentlicher Bedeutung sind, (…)

In Paragraf 11 des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) wurden die Voraussetzungen für Nachträge abweichend definiert:

„Jeder wichtige Umstand oder jede wichtige Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten beeinflussen könnten, (…)„.

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VermAnlG: Geringere Hürden

Auffallend ist, dass die „Hürden“ für einen Nachtrag im VermAnlG niedriger lagen als im älteren VerkaufProspG. Gemäß dem Wortlaut des VermAnlG reicht es aus, wenn die Angaben die Beurteilung „beeinflussen könnten“, während nach ganz alter Rechtslage die Angaben für die Beurteilung „von wesentlicher Bedeutung sein“ müssen.

Da in der Vergangenheit nur wenige Blind Pools aufgelegt wurden, finden sich nur wenige Aussagen zur Nachtragspflicht nach altem Recht bei Blind Pools.

Seite zwei: Bedeutung einzelner Investitionen für Gesamtvermögen zentral

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