Beratungsprotokoll: Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte noch mit einer sehr lebensnahen Begründung Verjährung angenommen, wenn über mehrere Jahre hinweg Ausschüttungen prognosewidrig gegen Null tendieren und der Anleger dem Ausmaß und den Ursachen dieser Entwicklung nicht nachgeht.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 06. November 2014 (Aktenzeichen: I-16 U 19/14): „Es ist unstreitig, dass der D… die im Prospekt prognostizierten Ausschüttungen von 7 Prozent lediglich bis 1998 vornahm. 1999 wurde noch eine Ausschüttung in Höhe von 3 Prozent und 2001 in Höhe von 2,26 Prozent gewährt. 2000 wurde keine Ausschüttung vorgenommen. Von 2002 bis 2007 wurden sodann Ausschüttungen in Höhe von unter einem Prozent vorgenommen. Ab 2008 wurde unstreitig keine Ausschüttung mehr vorgenommen. …. In einer Situation, in der über mehrere Jahre zum Einen die Ausschüttungen prognosewidrig gegen Null tendierten und zum Anderen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte von dem D… hierzu keinerlei Erläuterungen oder sonstige Lebenszeichen erhielten, wäre von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie dem Ausmaß und den Ursachen dieser drastischen Entwicklung nachgehen. Dies nicht zu tun, war grob fahrlässig. ….. Aus Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten war das Verhalten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten spätestens 2007 angesichts der oben aufgezeigten Entwicklung unverständlich. Diese Untätigkeit ist auch nicht damit zu erklären, die Klägerin und der Drittwiderbeklagte wären von der Sicherheit des angelegten Kapitals ausgegangen, so dass der Verfall der Ausschüttung an sich sie nicht hätte beunruhigen müssen. Denn die Möglichkeit eines Totalverlustes hatte der Zeuge B… wie oben ausgeführt unstreitig nicht ausgeschlossen. Wären die Klägerin und der Drittwiderbeklagte, wie es ihnen oblag, dieser Entwicklung spätestens 2007 nachgegangen, hätten sie Kenntnis von den Geschäftsberichten, Ausschüttungsmitteilungen und Beschlussvorlagen nehmen können. Diese nicht zur Kenntnis zu nehmen war somit grob fahrlässig. Nach Kenntnisnahme dieser Informationen wäre es ihnen spätestens 2007 zuzumuten gewesen, die Beklagten in Anspruch zu nehmen, weil dann offenbar gewesen wäre, dass die Empfehlung der Fondsbeteiligung als sichere Altersvorsorge – diese unterstellt – eine Beratungspflichtverletzung war. Dies gilt im Übrigen auch für weitere Beratungspflichtverletzungen wie mangelnde Hinweise auf das Totalverlustrisiko, die Fungibilität und die Nachhaftung.“

Ob diese Rechtsprechung in seiner Pauschalität, dass dies für weitere Beratungspflichtverletzungen gelte, aufrecht erhalten bleiben konnte war indes fraglich. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 24. März 2011 (Aktenzeichen III ZR 81/10) entschieden, dass die Verjährung für jeden abgrenzbaren Beratungsfehler (Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht, Verminderung der Gewinnerwartungen bei gewinnunabhängiger Entnahme, Innenprovision, Fungibilität) eigenständig zu laufen beginnt.

Seite drei: Risikohinweise auf der Rückseite der Beratungsdokumentation

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