Mifid II: Provisionen – eine schier unendliche Geschichte

Um gar nicht große Diskussionen in der Branche und allzu wilde Ausprägungen zuzulassen, hat die EU-Kommission drei Beispiele der ESMA aufgegriffen und in den delegierten Rechtsakt aufgenommen. Für drei Beispiele sähe die EU-Kommission eine Qualitätsverbesserung für den Kunden als erreicht: Bei der Erbringung einer nicht-unabhängigen Anlageberatung und der Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, wenn auch Zugang zu einer angemessenen Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zu der betreffenden Wertpapierfirma gewährleistet würde, dann läge eine Qualitätsverbesserung vor.

Diese Lösung ist natürlich für verbundangehörige Institute nur schwer gangbar, zum Beispiel für Volks- und Raiffeisenbanken oder Sparkassen, sowie auch für Exklusivvertriebe, weil diese in der Regel keinen offenen und unbeschränkten Zugang zu Dritten Produktanbietern gewähren. Eine Qualitätsverbesserung sieht die EU-Kommission aber auch, wenn eine nichtunabhängige Anlageberatung mit einer weiteren Dienstleistung an den Kunden kombiniert wird.

Provisionen nur bei Qualitätsverbesserung

Das kann zum Beispiel eine einmal jährliche Bewertung der Finanzinstrumente des Kunden dahingehend sein, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind. In Betracht kommt auch eine andere fortlaufende Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, zum Beispiel eine Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden. Der Nachteil dieser Lösung liegt darin, dass dem Kunden eine sehr konkrete fortlaufende Dienstleistung angeboten werden muss.

Mit einer solchen Dienstleistung gehen natürlich Pflichten einher und damit auch eine mögliche Haftung. Wird dem Kunden eine fortlaufende Beratung versprochen, ist das natürlich eine Dienstleistung, die auch ordnungsgemäß erbracht werden muss. Der Berater gerät mit dieser fortlaufenden Dienstleistung gegenüber dem Kunden in eine sehr ähnliche Position wie ein Vermögensverwalter und sollte in diesem Fall mit dem Kunden genau regeln, welche genauen Pflichten er aus diesem fortlaufenden Betreuungsverhältnis hat.

 

Seite vier: Steuerliche Fragestellungen beachten

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