Vollmachtsvermutung: Hoher Prüfungsaufwand für Berater

Laut eines aktuellen Gesetzesentwurfes sollen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in Notfällen einander automatisch vertreten dürfen. In seiner derzeitigen Fassung besteht allerdings die Gefahr, dass die Missbrauchsanfälligkeit dieser Regelung hoch ist.

Gastbeitrag von Margit Winkler, Institut Generationenberatung

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Margit Winkler: „Im Zweifel muss sich der Berater beim Betreuungsgericht informieren, ob der nicht handlungsfähige Kunde seinen Partner von der Vollmachtsvermutung ausgeschlossen hat oder einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat.“

Ärzte sind demnach zur Auskunft über den Gesundheitszustand verpflichtet und für die erste Zeit nach Unfall oder Geschäftsunfähigkeit darf der Partner Entscheidungen treffen.

Für Finanzberater kann das umständlich werden, denn die vorgesehene Neuerung ist missbrauchsanfällig.

Neue Information im Vorsorgeregister

Wer bei einem Notfall nicht von seinem Partner vertreten werden will, kann dies äußern. Im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist künftig eine Erweiterung für den isolierten Widerspruch notwendig.

Das bedeutet, wenn jemand nicht möchte, dass der Ehepartner für den Notfall eine automatische Vollmacht erhält, muss er dies konkret mitteilen. Dies wird im Vorsorgeregister eingetragen, damit diese Information im Bedarfsfall verfügbar ist.

Aufwendige Prüfung

In der derzeitigen Fassung besteht die Gefahr, dass außerhalb des Gesundheitsbereiches, etwa bei Finanzen, die Missbrauchsanfälligkeit recht hoch ist.

Im Alltag ist es ratsam vor Verfügungen des Ehegatten zu prüfen, ob die Partner nicht getrennt leben (damit ist nicht der Heimaufenthalt gemeint), dass keine anderweitigen Vollmachten oder ein entgegenstehender Wille bekannt ist.

Außerdem darf der Ehegatte keine Auszahlung an sich selbst vornehmen. Überweisungen müssen somit auf ihren Verwendungszweck geprüft werden und auch Barauszahlungen sind problematisch.

Im Zweifel muss sich der Berater beim Betreuungsgericht informieren, ob der nicht handlungsfähige Kunde seinen Partner von der Vollmachtsvermutung ausgeschlossen hat oder einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat.

Seite zwei: Notfallvertretungsrecht oder Vollmachtsvermutung?

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