Ausschließlichkeitsverstoß: Kündigung ohne Abmahnung?

Unter diesen Umständen überzeuge eine vom Vertreter behauptete klare Trennung von geschäftlicher Beratung und privatem Smalltalk nicht. Dies gelte jedenfalls, wenn der Vertreter den Kunden in seiner Eigenschaft als Vertreter aufgesucht habe. In diesem Zusammenhang sei privater Smalltalk über Geldanlagen nicht denkbar, selbst wenn er im Gespräch ausdrücklich einen privaten Rahmen bekundet haben sollte.

Eine außerordentliche Kündigung sei dann gerechtfertigt, wenn der Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebots unter Würdigung aller Umstände nicht so geringfügig sei, dass eine vorherige Abmahnung geboten erscheine. Dies sei der Fall, wenn der Vertreter aus Anlass eines Kundengespräches die Unwirtschaftlichkeit einer der Rentenversicherungsverträge des Kunden erörtere und gerade deshalb die Frage, wie das darin enthaltene Kapital anderweitig angelegt werden soll, wesentlicher Inhalt des Gespräches sei.

Unaufgefordert zur Kündigung eines Versicherungsvertrages geraten

Wenn der zur Ausschließlichkeit verpflichtete Vertreter in diesem Zusammenhang nicht etwa Info-Material des Versicherers, sondern solches eines Finanzdienstleisters an den Kunden übergebe, verstoße er besonders schwerwiegend gegen das Ausschließlichkeitsgebot.

Schwer wiege dabei auch, wenn der Vertreter in dem von ihm entworfenen Kündigungsschreiben ausdrücklich darum bitte, von Rückwerbeversuchen abzusehen, ohne dass ersichtlich sei, dass diese Bitte vom Kunden ausgegangen wäre. Unter diesen Umständen falle dem Vertreter zusätzlich zur Last, dem Kunden unaufgefordert zur Kündigung eines Versicherungsvertrages mit nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geraten zu haben.

Versicherer ist weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten

Dass dem Versicherer letztlich kein Schaden entstanden sei, entlaste den Vertreter nicht. Mit Überlassung des vorbereiteten Kündigungsschreibens hat der Vertreter die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Versicherer – sofern der Kunde unterschreibe – den Versicherungsvertrag auflösen müsse.

Dem Versicherer sei die weitere Zusammenarbeit mit dem Vertreter nicht zuzumuten, wenn die Kündigungsfrist sieben Monate übersteige, da er mit weiteren Abwerbeversuchen des Vertreters rechnen müsse.

Seite drei: Konkurrenztätigkeit ist Vertretern untersagt

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