Selbstbestimmung: Was Sie über gesetzliche Betreuung wissen müssen

Laut Rechtsexperte Schäfer ergeben sich die Rechte des Betreuers aus den Anordnungen des Gerichts. In den Bereichen, für die er bestellt wurde, dürfe er vollumfänglich handeln.

Der Betreuer müsse sein Handeln an Interesse, Wohl und Wünschen des Betreuten ausrichten. Für bestimmte Entscheidungen, zum Beispiel der Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung, braucht der Betreuer die Zustimmung des Betreuungsgerichts.

Bei Einrichtung der gesetzlichen Betreuung erhalte der Betreuer vom Gericht einen Ausweis ausgehändigt, damit er sich gegenüber Dritten legitimieren kann.

Betreuerwechsel jederzeit möglich

Ist man mit der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers nicht einverstanden, stehen dem Betreuten laut Schäfer Rechtsmittel zur Verfügung. Gegebenenfalls könne man den Betreuer austauschen lassen oder eine Aufhebung der Betreuung nach einer gewissen Zeit durchsetzen. Auch während einer laufenden Betreuung sei ein Wechsel jederzeit möglich. Dieser könne sowohl vom Betreuten als auch vom Betreuer beantragt werden.

Wie eingangs ausgeführt ist eine gesetzliche Betreuung unnötig, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Dabei ist ihre genaue Ausformulierung fundamental wichtig für die Gültigkeit. Zudem sollte sich der Vollmachtgeber frühzeitig und solange er noch geistig gesund ist um die Erstellung der Vorsorgevollmacht kümmern.

Schäfer warnt vor einer voreiligen Wahl des Bevollmächtigten und rät zur Vorsicht. (nl)

Foto: Shutterstock

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