IDD: Die sechs wichtigsten Neuerungen für Vermittler

5. Nachbesserung bei Fernabsatz-Verzicht auch für Vermittler

„Äußerst erfreulich ist, dass künftig auch Vermittler von der Privilegierung hinsichtlich des Beratungs- und Dokumentationsverzichts beim Vertrieb über Fernabsatz profitieren können“, schreiben die Rechtsanwälte. Demnach ist eine Ergänzung des Paragrafen 61 Abs. 2 VVG vorgesehen, nach der ein solcher Verzicht auch in Textform (per E-Mail) möglich sein soll.

Im Wege eines Online-Antragsverfahrens werde so die Möglichkeit geschaffen, dass Kunden per E-Mail erklären, auf Beratung und Dokumentation verzichten zu wollen ohne das eine handschriftliche Unterschrift erforderlich sei. Dennoch seien auch in einem solchen Fall zwei wichtige Vorgaben zu berücksichtigen.

Bis zum 23. Februar 2018 bedarf es noch der Schriftform und auch eine vorherige Belehrung, die dem Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hinweist dass ein Verzicht sich nachteilig auswirken kann, wenn er gegen den Vermittler Schadenersatzansprüche geltend machen will, ist unverzichtbar.

„Erst im kommenden Jahr ist es möglich, dass der Versicherungsnehmer auch in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, verzichtet“, erläutern die Rechtsanwälte.

6. Provisionsabgabe bleibt verboten?

Das Provisionsabgabeverbot gelte auch nach der IDD-Umsetzung – und mit ihm das für Versicherungsberater geltende Durchleitungsgebot. Es bleibe abzuwarten, inwieweit diese Tatsache Konsequenzen für den alltäglichen Geschäftsablauf habe. Umgehungstatbestände seien zu befürchten.

„Dabei ist die maßgebliche Ausgestaltung des Paragrafen 48b VAG durchaus bemerkenswert: Denn sie lässt dem Versicherungsmakler die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen auf Provisionen zu verzichten“, schreiben die Rechtsanwälte.

Paragraf 48b Abs. 4 VAG besagt demnach, dass das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot keine Anwendung findet, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird. Der Gesetzgeber habe diese Ausnahme geschaffen, da seiner Ansicht nach keine Fehlanreize für den Verbraucher geschaffen würden, wenn Sondervergütungen langfristig dem Versicherungsverhältnis zugute kommen.

Wenn die Provision mit der Zweckbindungsabrede „Prämienreduktion oder Leistungsverbesserung“ an den Kunden gewährt werde und dies auch direkt nach Provisionszahlung an den Makler geschehe, bleibe aber fraglich, warum der Makler schlechter gestellt werde als der Versicherungsberater, der das gleiche dürfe und müsse.

„Der Gesetzgeber scheint dabei von der Problematik getrieben worden zu sein, dass es eine vergleichbare Wettbewerbsbeschränkung im europäischen Ausland nicht gibt“, vermuten die Experten. Demnach könnte er so vor dem Europäischen Gerichtshof argumentieren, dass zumindest auf dem Papier eine Provisionsabgaberegelung getroffen worden sei, die eine europarechtskonforme Auslegung zulasse.

Nicht „Ende gut, alles gut“, aber „akzeptable Variante“

Die Gesetzesänderungen sollen am 23. Februar 2018 endgültig in Kraft treten. „Zwar gilt hier nicht ‚Ende gut, alles gut‘ – dafür gibt es immer noch zu große Unwägbarkeiten im Gesetzentwurf“, so die Rechtsanwälte. Der verabschiedete Wortlaut stelle jedoch eine akzeptable Variante vor, mit der Vermittler und deren Rechtsberater „zumindest einigermaßen rechtssicher arbeiten“ können.

Insbesondere bei Provisionsabgabeverbot, Beratung zu Versicherungsanlageprodukten und Restschuldversicherungen werde erst die Praxis zeigen, ob der Wille des Gesetzgebers tatsächlich umgesetzt worden sei.

 

Mehr Beiträge zum Thema Maklerrecht:

Gesetzliche Formvorschriften, die Makler kennen sollten

Mifid II: Die sieben wichtigsten Punkte für 34f-ler

Maklervertrag: Diese zwölf AGB-Klauseln sind tabu

Onlinevermittlung: Die fünf größten rechtlichen Angriffspunkte

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments