Patientenverfügung: Vier Irrtümer über die ärztliche Beachtung

3. Angehörige bestimmen trotz Patientenverfügung über Behandlung

Ein weiterer Mythos über die Patientenverfügung ist laut anwalt.de, dass Angehörige trotz gültiger Patientenverfügung das letzte Wort bei der Behandlung haben.

Tatsächlich sind sie in einem solchen Fall selbst bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung nicht berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die den festgelegten Behandlungswünschen widersprechen.

Die Vorgaben einer Patientenverfügung sind nicht nur für Ärzte und Pflegepersonal binden, sondern auch für Angehörige. Lediglich wenn eine Erkrankung oder ein Krankheitszustand eintritt, der nicht im Dokument geregelt ist, haben Angehörige ein Entscheidungsrecht.

4. Mit Patientenverfügung ist man den Ärzten ausgeliefert

Die Angst, sich mit einer Patientenverfügung vollständig den Ärzten auszuliefern, ist laut der juristischen Redaktion des Portals anwalt.de auch weit verbreitet.

Diese Sorge sei jedoch völlig unbegründet, da die Bestimmungen der Patientenverfügung erst dann relevant würden, wenn man sich nicht mehr selbst äußern oder Entscheidungen treffen könne.

Zudem könne man im Dokument auch lediglich Wünsche äußern und bestimmen, dass ein Angehöriger, der im Besitz einer entsprechenden Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung ist, über medizinische Maßnahmen entscheiden soll.

 

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