WIKR: Das müssen Vermittler und Verbraucher wissen

Anders als bei den Vermittlern selbst, erfolgt die Überprüfung des Personals aber nicht durch die Behörde. Das ist Aufgabe des Arbeitgebers. Vermittler, die Personal beschäftigen, müssen also selbst überwachen, dass ihre Mitarbeiter die erforderlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit auf dem Gebiet der Immobilienvermittlung an Verbraucher mitbringen.

Und das sollten sie auch tun. Denn die Beschäftigung ungeeigneter Mitarbeiter kann ihnen behördlich untersagt werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, die eine Eignung fraglich erscheinen lassen.

Register listet alle Immobiliendarlehensvermittler

Das Register: Ob ein Vermittler über die erforderliche Erlaubnis zur Vermittlung von Immobiliendarlehen an Verbraucher verfügt, kann im Internet auf der Seite www.vermittlerregister.org überprüft werden. Hier werden die Namen und Kontaktdaten der Vermittler veröffentlicht. Die Eintragung im Register ist Pflicht für die Vermittler.

Eingetragen werden müssen auch die an der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Mitarbeiter. Bei Nichteintragung drohen den Vermittlern Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Das Register enthält darüber hinaus Informationen darüber, welche Erlaubnis erteilt wurde und welche die zuständige Erlaubnisbehörde ist.

Viele Vermittler machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich auch die Vermittlung von Finanzprodukten oder Versicherungen genehmigen zu lassen. Ob das der Fall ist, kann von Verbrauchern ebenfalls auf der Registerseite überprüft werden.

Hat sich ein Vermittler Verstöße gegen die Erlaubnispflicht zuschulden kommen lassen und die Behörde von der Möglichkeit der Veröffentlichung Gebrauch gemacht, dann sind diese Informationen ebenfalls auf den Seiten des Vermittlerregisters zu finden. Für interessierte Nutzer werden auf weiterführenden Links Hintergrundinformationen und Statistiken der Deutschen Industrie- und Handelskammer angeboten.

Umfangreiche Informationspflichten

Die Informationen: Neu hinzugekommen sind umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher als Kunden. Denn Vermittler müssen bereits vor Beginn einer Vermittlung dem potenziellen Kunden offenlegen, wer sie sind, was sie machen und vor allem für wen. Diese Kundenerstinformation muss den Namen, die Anschrift und die Registernummer des Vermittlers enthalten.

Der Vermittler muss im Vorfeld seiner Tätigkeit auch darüber informieren, mit welchen Kreditgebern er zusammenarbeitet, ob er über die Darlehen auch berät, also individuelle Empfehlungen erteilt und offenlegen, wie sich seine Vergütung ermittelt. Dazu gehört auch die Information, ob und von wem Provisionen gezahlt werden. Der Kunde muss bei diesem Erstkontakt bereits erfahren, an wen er sich im Falle einer Beschwerde wenden kann.

Diese Informationen sind dem Kunden nach dem Willen des Gesetzgebers auf einem „dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung zu stellen. Das klingt komplizierter als es ist. Wer die Informationen grafisch gut aufbereitet, kann letztlich sogar mit der guten alten Visitenkarte seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen. Mittlerweile finden sich auch im Internet hierzu Downloads und Formulierungshilfen (zum Beispiel unter www.wirth-rae.de).

Seite drei: Weitere Informations- und Sorgfaltspflichten

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