„Keine Verschiebung der Verantwortlichkeit zu Lasten der Makler“

Der Maklerpool Fonds Finanz hat auf eine Mitteilung des Mitbewerbers Apella reagiert. Apella hatte in der vergangenen Woche Makler, die mit einem Pool zusammenarbeiten, vor dem “unbedachten Abschluss” eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung (AVV) gewarnt. Im Zuge des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hätten mehrere Maklerpools mit ihren Partnern solche Verträge geschlossen.

Norbert Porazik: „Die Darstellung von Apella in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit der AVV greift zu kurz.“

“Wir halten in den meisten Fällen einen solchen Vertrag nicht nur für nicht erforderlich, sondern sogar für nachteilig für den Makler”, hatte Apella-Vorstandschef Guntram Schloß in der Mitteilung erklärt. Mit dem Vertrag werde der Pool in die Rolle eines einfachen Datendienstleisters gerückt. Das entspreche aber nicht der Wirklichkeit und erhöhe die Haftung für den Makler.

Bei der Fonds Finanz will man das nicht unwidersprochen stehen lassen. „Makler benötigen stets eine rechtliche Grundlage, um Daten an einen Maklerpool zu übermitteln. Diese Grundlage kann entweder aus einer Einwilligung und/oder aus einem Vertrag zur AVV bestehen“, heißt es in einer von den beiden geschäftsführenden Gesellschaftern des Unternehmens, Norbert Porazik und Markus Kiener, unterzeichneten Stellungnahme. „Da Maklerpools teilweise unterschiedliche Geschäftsmodelle haben und dementsprechend teilweise unterschiedliche vertragliche Konstellationen zwischen Makler und Pools bestehen, existieren demnach auch Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Umsetzungen.“

IT-Leistungen separat betrachten

Die Fonds Finanz arbeite mit einer Kombination aus Einwilligungserklärung und AVV. Die Einwilligungserklärung betreffe die Vermittlungsleistung, also die Beratung durch die Kompetenz-Center und die Weiterleitung der Anträge an die Produktgeber. „Bereits in der Vergangenheit mussten Makler hierfür entsprechende Einwilligungserklärungen ihrer Kunden einholen. Dies ist auch zukünftig erforderlich“, heißt es in der Stellungnahme.

Neben der Vermittlungsleistung erbringe die Fonds Finanz IT-Leistungen, die zwar grundsätzlich mit der Vermittlungsleistung zusammenhingen, aus rechtlicher Sicht aber separat zu betrachten seien. „Dazu gehören beispielsweise das Bestandsverwaltungssystem Venta oder die Vergleichsrechner von Softfair. Um in Bezug auf diese IT-Leistungen eine rechtlich einwandfreie Grundlage sowohl für die Makler als auch für die Fonds Finanz zu schaffen, war es für beide Seiten erforderlich, eine AVV abzuschließen.“ Diese bedeute keine Verschiebung der Verantwortlichkeit zu Lasten der Makler. Sowohl die Zurverfügungstellung der IT-Leistungen durch die Fonds Finanz als auch die Datenverarbeitung durch die Makler werde damit rechtskonform dargestellt.

Prüfung durch Rechtsanwälte

Dementsprechend greife die Darstellung von Apella in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit der AVV zu kurz. Die Situation bei der Fonds Finanz hinsichtlich der Erbringung von IT-Leistungen neben der eigentlichen Vermittlungsleistung werde dabei nicht berücksichtigt. „Die AVV gilt aber nur für die IT-Leistungen. Demnach besteht auch keinerlei Gefahr, dass die Vermittlerprovisionen umsatzsteuerpflichtig werden“, so die Stellungnahme von Porazik und Kiener.

„Diese Sach- und Rechtslage wurde im Rahmen mehrerer Maklerpooltreffen, bei denen die Apella leider nicht anwesend war, umfassend diskutiert.“ Sowohl die Fonds Finanz als auch alle anderen Pools hätten zur Prüfung externe Rechtsanwälte hinzugezogen. Die Einschätzung der Umsatzsteuerfreiheit sei von allen prüfenden Instanzen bestätigt worden. (kb)

Foto: Fonds Finanz

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