Massenklagen: Droht Deutschland eine Klageindustrie?

Somit stellt sich die Frage, welche Lösungsoptionen neben dem Instrument einer Musterfeststellungsklage denkbar wären, um effizient Schadenersatz bei Massenschäden zu erreichen?

Massenklagen sind in der Regel komplex und überfordern leicht die Gerichtspraxis (hoch formalistische und ineffiziente Verfahren, diverse gegenseitige Stellungnahmen, et cetera).

Um auch weitere negativen Erfahrungen in den USA mit Sammelklagen nicht zu wiederholen (Klagen als Investitionsobjekt, unverhältnismäßig geringer Ausgleich für Geschädigte) ist es sinnvoll den Gesamtprozess mit seinen Kernelementen zu beleuchten.

So muss alternativ über die dem Zivilprozess vorgelagerten, beziehungsweise in manchen Fällen parallelen Verfahren nachgedacht werden, welches zu einer prozessökonomischen Lösung führt.

Möglicher Aufbau vorgelagerter Verfahren

In Deutschland hat sich im Finanzdienstleistungssektor das Ombudsmannsystem bewährt. Zudem sind Ombudsmannverfahren in Grossbritannien und in Skandinavien bei der Handhabung von Massenschäden sehr effektiv.

Wie könnten diese vorgelagerten bzw. parallelen Verfahren aussehen? Zu allererst müsste eine Vielzahl von gleichgelagerten Schäden festgestellt werden.

Das passiert über die Meldung von Geschädigten. Oder geschieht, bei komplizierten Produkten wie in der Finanzdienstleistungsbranche, auch über die Frühwarnfunktion der neu geschaffenen Marktwächter.

Einrichtung eines Streitregisters

Wird ein Massenschaden evident, so wird das Verfahren vom Ombudsmann aufgenommen und fortgesetzt. Der Ombudsmann prüft, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, der zu einem Massenschaden führen kann.

Sollte dies der Fall sein, so sollte er ein Streitregister einrichten können, in das sich die Geschädigten dann eintragen. Das Kernstück des Verfahrens ist, einen fairen Vergleich effizient und zeitnah zwischen den Geschädigten und dem Schädiger herzustellen.

Dabei sollte bis zu einer bestimmten Höhe eine Bindungswirkung bestehen. Wenn dies gelungen ist, wäre der nächste Schritt die Schadenzahlung an Betroffene.

Seite vier: Voraussetzungen für Klagebefugnis

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