Massenklagen: Droht Deutschland eine Klageindustrie?

Variation und Eskalation könnten wie folgt aussehen: Nach dem Erkennen eines Massenschadens tritt zuerst das Ombudsmannverfahren – soweit im Sektor vorhanden und vom Unternehmen akzeptiert – in Kraft.

Alternativ tritt die Allgemeine Streitbeilegungsstelle in Kehl ein. Diese beziehungsweise der Ombudsmann könnten auch zum Klären der Rechtsverletzung eine Musterfestellungsklage anstoßen.

Dies wäre der Fall, wenn rechtliches „Neuland“ betreten wird. Sollte eine Einigung über Schadenersatz auf außergerichtlicher Basis nicht zum Erfolg führen, so wäre die nächste Eskalationsstufe das „normale“ gerichtliche Prozessverfahren. Aber wer initiiert dieses Verfahren?

Der Kreis der dazu Berechtigten sollte klein gehalten werden. Grundsätzlich müssen sich Klagebefugte an den Kriterien Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit, öffentliche Verantwortlichkeit und keine Gewinnerzielungsabsicht messen lassen.

Verbraucherschutz durch Regulierung

Auf keinem Fall sollte die Befugnis durch profitgesteuerte Rechtsindustrie ausgeübt werden können.  Kleinere Streuschäden könnten über Abtretungsmodelle „administrativ“ unterstützt werden.

Eine weitere Option wäre, zuständigen Regulierungsbehörden die Befugnis einzuräumen, einen Ausgleich der eingetretenen Schäden zu erwirken. Verbraucherschutz wird dann eher durch Regulierung und behördliche Durchsetzung erreicht als durch nachträgliche Sammelklagen.

Fazit: Bei Ansprüchen einer Vielzahl von Betroffenen gilt es, effektive Elemente situationsgerecht einzusetzen. Massenklagen sind jedoch das uneffektivste Mittel.

Die Autoren sind Ekkart Kaske, Executive Director des European Justice Forum, und Prof. Dr. Hans-Wilhelm Zeidler, Unternehmensberater und Branchenexperte.

Fotos: Shutterstock, Zeidler Consulting

 

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