Urteil: Bafin darf Daten von Anlageberatern speichern

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) darf weiterhin personenbezogene Daten von Anlageberatern bei Sparkassen speichern. Das entschied der Hessische Verwaltungsgerichthof in Kassel und wies damit die Berufung mehrerer Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main aus dem Jahr 2014 zurück.

Die Bafin darf weiterhin die Daten von Anlageberatern der Sparkassen speichern.

 

Die als Anlageberater bei verschiedenen Sparkassen tätigen Kläger hatten eine Löschung ihrer Daten – bestehend aus Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort sowie Beginn ihrer Beschäftigung – beantragt. Die Aufseher der Bafin hatten ihnen zuvor mitgeteilt, welche persönlichen Daten gespeichert sind, eine Löschung aber abgelehnt.

In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heißt es, dass die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs nicht erfüllt seien. Es sei gesetzlich geregelt, welche Daten der Gesetzgeber gespeichert sehen wolle, um eine Identifikation der Mitarbeiter zu ermöglichen – und dies seien die Namen sowie Tag und Ort der Geburt. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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