ESG-Abfragepflicht: „Vermittler müssen sich auf Aussagen der Anbieter verlassen können“

Foto: Martina van Kann
Votum-Chef Martin Klein

Der Vermittlerverband Votum fordert anlässlich der laufenden Konsultation zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom Bundeswirtschaftsministerium Rechtssicherheit für Berater. Erforderlich sei eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Produktgebern und Beratern.

Der Hintergrund: Finanzanlagenvermittler und Honorarberater müssen künftig die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ermitteln und bei der Erteilung ihrer Anlageempfehlung entsprechend berücksichtigen. „Das begrüßen wir ausdrücklich“, wird Votum-Vorstand Martin Klein in einer Pressemitteilung des Verbands zitiert. „Hierbei sind die Berater jedoch darauf angewiesen, dass die verantwortlichen Kapitalverwaltungsgesellschaften und Vermögensanlagenanbieter die Nachhaltigkeitsmerkmale ihrer Kapitalanlageprodukte zutreffend beschreiben und insbesondere den Nachhaltigkeitsanteil korrekt bestimmen.“ Es könne nicht die Aufgabe der Berater sein, die Angaben der Produktanbieter auf Richtigkeit zu überprüfen.

Der Verband trete daher für eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Produktgebern und Beratern ein. „Aufgrund fehlender klarer Abgrenzungsregeln hat sich inzwischen eine umfassende Rechtsprechung zur Plausibilitätsprüfungspflicht der Anlagevermittler entwickelt, welche das Prinzip der eindeutigen Verantwortlichkeiten und Haftung für die inhaltliche Beschreibung von Kapitalanlageprodukten durchbricht“, so Klein. Er fordert, dass die Einführung der Nachhaltigkeitspräferenzabfragepflicht mit der Klarstellung verbunden wird, dass sich Finanzanlagevermittler auf die Aussagen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und Vermögensanlagenanbietern verlassen können. „Sollten diese prospektierten Informationen fehlerhaft sein, haften die Anbieter, nicht jedoch die Vermittler.“

Eine Zulassung von Verkaufsprospekten zum Vertrieb müsse auch für die Vermittler mit der Sicherheit verbundenen werden, dass sie diese im Vertrieb nutzen können, ohne Haftungsrisiken zu befürchten. „Für die Prospektaussagen müssen daher konsequent allein die Prospektverantwortlichen haften“, so Klein.

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