EuGH-Urteil beendet uneingeschränkte Einsichtnahme in das Transparenzregister

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Sitz des EuGH in Luxemburg

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 22. November entschieden, dass die freie Einsehbarkeit des europaweit vorgegebenen Transparenzregisters für die Öffentlichkeit gegen Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt. Eine Entscheidung, die der Vermittlerverband AfW begrüßt.

Hintergrund: Seit dem 1. August 2021 gelten verschärfte Meldepflichten zum sogenannten Transparenzregister. Damit sind alle juristischen Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Seit dem 1. Januar 2020 konnte das Transparenzregister durch die Öffentlichkeit frei eingesehen werden.

Nach Ansicht des EuGH stellt nun der öffentliche Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar. Es fehle mit der Öffnung dieser Register für die Öffentlichkeit an der Wahrung des Gebotes zur Erforderlichkeit und damit an der Verhältnismäßigkeit zwischen Transparenz und Datenschutz- bzw. Schutz von Persönlichkeitsrechten. Dieser schwerwiegende Eingriff ist nach Auffassung des EuGH auch nicht mit dem Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gerechtfertigt.

„Wir haben schon oft, insbesondere bei unseren Gesprächen mit Fachpolitikern, genau diese eindeutige Verletzung der Grundrechte ausdrücklich kritisiert. Das es nun erst dieser EuGH-Entscheidung bedurfte ist bedauerlich, zeugt andererseits aber von einem funktionierenden Rechtssystem“, so Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.

Das Urteil ist nach AfW-Angaben bereits mit seiner Verkündung rechtskräftig und musste umgehend national umgesetzt werden. Daher wird Anträgen der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in das Transparenzregister bis auf weiteres nicht stattgegeben.

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