Falk-Insolvenz: Positives Zahlungsurteil

Das Landgericht München I hat am 17. August 2005 einem Anleger der Falk Zinsfonds GbR die volle Beteiligungssumme plus Zinsen zugesprochen. In seinem Urteil (Aktenzeichen 10 O 2211/05) sah das Gericht die Kündigungsbestätigung des Falk Zinsfonds als Schuldversprechen an. Denn darin hieß es: ?Wir bestätigen hiermit Ihre Kündigung zum ?. Wir werden zu diesem Termin Ihre Einlage in Höhe von … Euro zuzüglich Zinsen auf das benannte Konto überweisen.“ Die Falk-Anwälte sind mit ihrer Argumentation, dem Kläger stünde nur ein Abfindungsguthaben zu, nicht durchgedrungen.

Rechtsanwalt Ralph Veil von der Münchener Kanzlei Mattil & Kollegen weist darauf hin, dass allen Anlegern, die Ihre Beteiligung am Falk Zinsfonds im Jahr 2004 kündigten, die Kündigung regelmäßig mit diesem Wortlaut bestätigt worden sind. Dies betreffe daher die Kündigungstermine 30. September und 31. Dezember 2004 sowie 31 März und 30. Juni 2005. Das Urteil sei allerdings noch nicht rechtskräftig.

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