BGH: Securenta-Vorstände verurteilt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die ehemaligen Vorstände der Securenta AG (Göttinger Gruppe) persönlich zum Schadenersatz gegenüber einem Anleger verurteilt, der sich als atypisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt hatte (Aktenzeichen: II ZR 21/06).

Die Verurteilung erfolgte auf Grund des unvollständigen Prospektes, obwohl der Anleger diesen vor Vertragsabschluss überhaupt nicht erhalten hatte. Das Saarländische Oberlandesgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil der Prospekt demzufolge nicht Grundlage der Anlageentscheidung geworden sei.

Der zweite Zivilsenat des BGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er stellt darauf ab, dass der Prospekt die Grundlage für die Unterrichtung des Anlegers durch den Vermittler gewesen sei. Prospektfehler wirkten sich dann genauso aus, als sei der Prospekt dem Anleger persönlich ausgehändigt worden. ?Für die Verantwortlichen von Kapitalanlagemodellen ist es nun nicht mehr möglich, die eigene Verantwortung auf die Berater abzuschieben?, kommentiert Volker Schwill aus der Berliner Kanzlei Kälberer & Tittel.

Bisher liegt nur eine Pressemitteilung des Gerichts vor, das Urteil selbst noch nicht. Dieses wird voraussichtlich auch hinsichtlich der Frage relevant sein, ob der BGH neue Grundsätze zur persönlichen Haftung von Fonds- und Prospektverantwortlichen aufstellt. (sl)

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