Hürdenlauf für Fondsverwalter

Die Umstellung auf die Neuregelungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) bringt vielfache Anforderungen an Fonds und deren Manager mit sich. Gastbeitrag von Dr. Julia Backmann, Abteilungsdirektorin Recht beim BVI in Frankfurt

Verwalter geschlossener Fonds benötigen künftig eine Erlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu beantragen ist. Dies sieht der Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zur Umsetzung der Richtlinie über Manager Alternativer Investments (AIFMD) vor.

Wer benötigt eine Erlaubnis?

Jedem Fonds ist ein Verwalter zuzuordnen, der eine Erlaubnis benötigt. Fondsanbieter müssen daher prüfen, wer Verwalter bereits aufgelegter oder neu aufzulegender Fonds ist. Der Fondsverwalter muss in der Lage sein, für den Fonds die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement zu erbringen.

Fonds sind durch den Begriff des Investmentvermögens sehr weit definiert: Ein Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, die von verschiedenen Anlegern Kapital einsammeln, um es nach einer festgelegten Strategie zu investieren. Ausgenommen sind lediglich operativ tätige Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Die Abgrenzung zwischen einem Fonds und anderen Vermögensanlagen und unternehmerischen Beteiligungen wird in der Praxis Fragen aufwerfen, die auch mithilfe noch nicht finalisierter Guidelines der Europäischen Wertpapieraufsicht ESMA zu klären sind. Alle Investmentvermögen, die sich nicht als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) qualifizieren, sind sogenannte alternative Investmentfonds (AIF). AIF sind alle offenen nicht-OGAW und alle geschlossenen Fonds.

Verwalter inländischer Publikumsfonds, die ein Vermögen von bis zu 100 Millionen Euro verwalten, bedürfen keiner Erlaubnis. Sie müssen sich jedoch bei der BaFin registrieren und unterliegen bestimmten Verhaltens- und Organisationspflichten, Regelungen zur Verwahrstelle und zum Vertrieb. Für Verwalter von Spezialfonds (Fonds für bestimmte Anlegergruppen, sogenannte professionelle und semi-professionelle Anleger), gelten geringere Anforderungen, wenn sie entweder ein Vermögen von bis zu 500 Millionen verwalten oder ein Vermögen bis zu 100 Millionen Euro bei dem sie den Investitionsgrads der Fonds erhöhen etwa durch Kreditaufnahme oder in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen. Auch Fondsanbieter, die künftig keine Fonds mehr platzieren wollen, müssen prüfen, ob sie Anforderungen des KAGB erfüllen müssen.

Bevor Fondsanbieter einen Antrag auf Erlaubnis als KVG stellen können, müssen sie bereits bestimmte Anforderungen erfüllen. So müssen Verwalter von AIF konkreten Organisations- und Verhaltenspflichten nachkommen. Hierfür sind Anforderungen an Prozesse zum Risikomanagement und Liquiditätsmanagement, zur Vergütungspolitik und zum Umgang mit Interessenskonflikten einzuhalten. Die KVG hat zudem allgemeine Verhaltenspflichten zu beachten. Für jeden AIF ist überdies eine Verwahrstelle zu bestimmen, die klar definierte Anforderungen erfüllen muss.

Seite 2: Die Kapitalanforderungen an die KVG im Überblick

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