Vermögensanlagengesetz: Die Hürden sind überwindbar

Das Verfahren zur Billigung von Verkaufsprospekten durch die Bafin wird an dasjenige angelehnt, das im Bereich der Wertpapierprospekte besteht. Die Veröffentlichung des Verkaufsprospektes wird nicht mehr gestattet, sondern der Verkaufsprospekt selbst gebilligt.

Die Prüfung der Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen wird auf die Kohärenz (Schlüssigkeit, Logik) und Verständlichkeit der erforderlichen Prospektangaben ausgedehnt. Damit wird die bisher auf Vollständigkeit beschränkte Prüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf ein höheres Niveau angehoben. Eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit erfolgt weiterhin nicht. Damit wäre nahezu jede Aufsichtsbehörde auch im Tatsächlichen und Personellen überfordert. Auf diesen Umstand ist deshalb zwingend hinzuweisen.

Partielle Ausnahmeregelungen für freie Finanzdienstleister

Für die Vermittlung von und die Beratung über Finanzinstrumente bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes oder die Unterstellung unter ein Haftungsdach. Für die freien Finanzdienstleister, die geschlossene Fondsbeteiligungen vermitteln, soll es in diesem Zusammmenhang aber Ausnahmeregelungen geben.

Diese umfassen die Abschlussvermittlung und die Anlageberatung von Anteilen an geschlossenen Fonds. Der freie Vermittler soll hierfür auch künftig „nur“ einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung bedürfen. Allerdings sollen die Voraussetzungen für deren Erteilung verschärft werden. Es werden ein Sachkundenachweis und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer entsprechenden Kapitalausstattung als neue Voraussetzung für die Erlaubniserteilung eingeführt.

Die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes sollen auch auf freie Vermittler Anwendung finden. Die beiden Ministerien gehen davon aus, dass circa 80.000 gewerbliche Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater betroffen sind. Für diese entstehen einmalige und fortlaufende (Mehr-)Kosten gegenüber dem heutigen Status. Die Prüfungsgebühr für den Sachkundenachweis wird mit circa 300 bis 400 Euro veranschlagt.

Die Eintragung in die von den Industrie- und Handelskammern geführten Vermittlerregister wird auf circa 25 bis 40 Euro geschätzt. Weitere jährliche Kosten entstehen durch die Berufshaftpflichtversicherung und für die Erstellung der regelmäßig sowie aus besonderem Anlass vorzulegenden Prüfungsberichte über die Einhaltung der Verhaltenspflichten. Diese sind von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen zu erstellen.

Seite 3: Aus PIBs werden VIBs

1 2 3 4Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments