BFH kippt Mindestbesteuerung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die gesetzlichen Regelungen zur ?Mindestbesteuerung?, die von 1999 bis 2003 gültig waren, für verfassungswidrig. Das geht aus einem heute veröffentlichten Beschluss des Gerichts vom 6. September 2006 hervor (Aktenzeichen: XI R 26/04).

Die Frage wird nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Unter Umständen muss ein Großteil der Steuerbescheide von Anlegern geschlossener Fonds mit Verlustzuweisungen korrigiert werden.

Hintergrund: Die Mindestbesteuerung bestand ? vereinfacht ausgedrückt – darin, dass Verluste nur bis zur Höhe von 100.000 Mark (etwa 51.000 Euro) plus der Hälfte der verbleibenden Einkünfte sofort mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden durften. Die restlichen Verluste mussten in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden. Das konnte für Anleger geschlossener Fonds Vor- oder Nachteile haben.

Die Begründung des BFH gleicht einer Ohrfeige für die damalige (rot-grüne) Bundesregierung. Das Gericht schließe sich der Auffassung an, dass die Regelung ?unverständlich, widersprüchlich, unpraktikabel und nicht mehr justiziabel? sei. Zudem sei das Gesetz unvollständig und die Gesetzeslage ?selbst für den Fachmann nicht mehr hinreichend verständlich?. Nach dem Grundsatz der Normenklarheit sei das verfassungswidrig.

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