Weitere KAGB-Wende: Auch Schiffsfonds bleiben außen vor

Vergleichsweise eindeutig ist die Sache lediglich bei Immobilienfonds. Ausgenommen von der Regulierung sind demnach nur Projektentwicklungen und der aktive Betrieb eines Objektes, etwa eines Hotels oder einer Pflegeeinrichtung. Kauf, Vermietung und Verkauf sind hingegen keine aktiven Tätigkeiten.

Damit fallen nun wiederum auch große Bestandshalter wie Immobilien-Aktiengesellschaften und REITs unter Umständen unter das KAGB und müssen ihren rechtlichen Rahmen komplett umkrempeln. Es sei denn, ihr Geschäftszweck ist so weit gefasst, dass er nicht als „Anlagestrategie“, sondern als „Unternehmensstrategie“ eingestuft wird. Dann heißt es wiederum auch für sie: Kein KAGB-Korsett.

BaFin-Anleitung zur BaFin-Vermeidung

Damit führt das BaFin-Schreiben zu einem recht kuriosen Ergebnis. Zielsetzung des Mammutgesetzes war schließlich, alle Kapitalanlagen und alle Akteure in die staatliche Aufsicht zu zwingen. Nun liefert die Behörde jedoch das Gegenteil: Eine genaue Bedienungsanleitung, wie die Regulierung zu umgehen ist.

Dabei zieht sie den Rahmen so weit, dass mit Ausnahme von klassischen Vermietungs-Immobilienfonds praktisch jeder Initiator selbst darüber entscheiden kann, ob er sein Angebot unter dem KAGB konzipieren will oder nicht. Vielleicht werden sogar die Vermietungsfonds, wenn sie es denn darauf anlegen, anhand der BaFin-Anleitung einen Weg finden, nach dem sie als Unternehmens- und nicht als Anlagekonzepte eingestuft werden.

So ist nun entgegen der bisher einhelligen Erwartung anzunehmen, dass außerhalb des KAGB nicht nur ein „grauer Kapitalmarkt„, sondern ein durchaus ernst zu nehmender unregulierter Teil des freien Marktes verbleibt. Das gilt vor allem dann, wenn es wieder mehr neue Schiffsfonds geben sollte, die aktuell wegen der desolaten Marktlage kaum angeboten werden. Die Reeder werden liebend gern auf die überflüssige Bürokratie verzichten. Auch die Einschränkungen hinsichtlich der Fremdkapitalaufnahme oder fremder Währungen müssen sie dann nicht beachten.

Unseriöse Angebote nicht länger forciert

Aber auch für Erneuerbare-Energien-Fonds und andere unternehmerische Konzepte bieten sich unerwartete Chancen. Zwar wird wohl auch der eine oder andere nicht ganz so seriöse Anbieter die Möglichkeiten nutzen wollen. Anders als noch in dem Entwurf des BaFin-Schreibens werden unseriöse Angebote oder sehr hohe Risiken nun jedoch nicht mehr geradezu forciert.

Engpass könnte der Vertrieb sein, der beaufsichtigte Produkte wahrscheinlich bevorzugen wird, auch wenn diese nicht unbedingt besser, sondern zunächst nur teurer und unbeweglicher sind.

Die Kehrtwende der BaFin hatte sich mit dem Entwurf für das Anwendungsschreiben bereits abgezeichnet. Die Endfassung jedoch geht noch erheblich darüber hinaus. Doch was ist sie eigentlich: Eine Kapitulationserklärung, späte Einsicht oder doch nur ein politischer Coup von Wolfgang Schäuble? Wahrscheinlich von allem etwas.

Seite drei: Politisches Kalkül die Ursache?

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