BGH-Urteil zum Haustürgeschäft

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist auch der Bank das Haustürgeschäft durch Vermittler zuzurechnen. Der BGH folgt der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs (EuGH).

Bislang hatte der Besuch eines Vermittlers zum Abschluss von Immobilienkäufen und entsprechenden Darlehensverträgen nur die Folge, dass der Kauf zwar widerrufen werden konnte, der Kreditvertrag mit der Bank allerdings nicht.

Nach dem nun vorliegenden Urteil (Az: II ZR 327/04) trifft das Widerrufrecht des Käufers in Kraft, wenn der Vermittler eines Immobiliengeschäfts die Kunden aufsuchte und auch den Kreditvertrag anbahnte. Dann ist diese Haustürsituation der Bank zuzurechnen, urteilten die Richter.

„Selbst das Unterschreiben des Darlehensvertrages beim Notar beseitige nicht das Vorliegen einer Haustürsituation. Ein herber Rückschlag für die Banken, denen damit ein weiteres Argument gegen einen Haustürwiderruf genommen wurde“, kommentiert die Düsseldorfer Kanzlei Meyer zu Schwabedissen.

Darauf, ob die Bank von dem Handeln des Vermittlers und insbesondere von der Anbahnung des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation Kenntnis oder zumindest fahrlässig keine Kenntnis hatte, kommt es nunmehr nicht mehr an.

Dem EuGH-Urteil vom 25.10.2005 hat sich sowohl der II. Zivilsenat des BGH als auch der für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat angeschlossen und gaben damit ihre alte Rechtsprechung auf.

Brisant: Käufer so genannter Schrottimmobilien können dem Urteil zufolge ihre Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsrecht wirksam widerrufen. Was folgt, ist allerdings bisher unklar, denn nach einem wirksamen Widerruf mussten die Kunden bislang sofort das Darlehen mit Zinsen zurückzahlen, was der EuGH mit seinem Urteil vom Oktober letzten Jahres ausgeschlossen hatte. Der BGH werde demnächst über entsprechende Fälle verhandeln, sagte ein Gerichtssprecher.

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