BGH-Urteil: Geschlossene Immobilienfonds eignen sich zur ergänzenden Altersvorsorge

Mit dieser Entscheidung setzt der BGH ein deutliches Zeichen und beendet – so ist zu hoffen – die uneinheitliche Rechtsprechung in den unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken zu Gunsten der absolut überzeugenden und zutreffenden Rechtsauffassung, nach der Anleger selbst einer Entscheidung darüber mündig ist, welches Anlageprodukt er für seine Altersvorsorge auswählen möchte.

Pionierarbeit an OLGs Frankfurt und München

Bereits in der Vergangenheit wurde hierzu an den Oberlandesgerichtsbezirken Frankfurt und München Pionierarbeit geleistet. Das OLG Frankfurt (Az. 3 U 270/12) führt im Berufungsurteil vom 26. September 2013 aus, dass ein geschlossener Immobilienfonds für die Altersvorsorge gerade aufgrund der Langfristigkeit und der regelmäßig zu erwartenden Ausschüttungen nicht nur geeignet sein kann, sondern gerade diese Aspekte als wichtige Bausteine einer Altersvorsorge durchaus dienlich sein können.

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Einen Beratungsfehler lehnte das OLG Frankfurt entsprechend ab. In einer kurz zuvor ergangenen Entscheidung vom 12. Juli 2013 (Az. 19 U 263/12), stützte das OLG Frankfurt seine Argumentation auch auf eine Entscheidung des 11. Senats des BGH:

„…die Beteiligung an einem Immobilienfonds [ist] als ein Baustein der gesamten Vermögensanlage eines Anlegers zur Altersvorsorge geeignet […]. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um eine langfristig angelegte Kapitalinvestition, die aufgrund der zu erwartenden relativ geringen Schwankungsbreiten, die insbesondere wegen der dauerhaften Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung ohne Hinzutreten besonderer Umstände einen höheren Kapitalverlust nicht erwarten ließen, auch als Baustein für eine Altersvorsorge geeignet … (vgl. BGH, Urt. V. 24. April 2012 Az. XI ZR 360/11; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 24. März 2010, Az.: 13 U 110/09; Urteil vom 18.11.2011 Az.: 19 U 68/11)“

Dieser Argumentation folgte auch das OLG München am 05. November 2013 (Az. 20 U 251/13).

Beratungsfehler nach Einzelfall substantiiert darlegen

Dieser durch den BGH nun bestätigten Rechtsprechung wird zu verdanken sein, dass so genannte Anlegerschutzanwälte künftig das oft einzige Argument der angeblichen „Ungeeignetheit von geschlossenen Immobilienfonds für die Altersvorsorge“, welches in einer Vielzahl der Fälle mittels vorgefertigter Textbausteine vorgebracht wird, zur schlüssigen Begründung einer Klage nicht ausreichen wird und der Anwalt anhand des jeweiligen Einzelfalls angebliche Beratungsfehler substantiiert darlegen und beweisen muss – ganz so, wie es die Zivilprozessordnung (ZPO) vorsieht.

Autorin Stefanie Mann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater.

Foto: Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater

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