Wohngemeinschaft: Drei Modelle für den Mietvertrag

Modell zwei: Ein eingetragener Mieter und mehrere Untermieter

Der Hauptmieter ist hier der alleinige Ansprechpartner des Vermieters der bei ausstehenden Zahlungen auch alleine haftet – auch wenn einzelne Zimmer leer stehen.

Da der Mieter selbst klären muss wer mit ihm in der Wohnung lebt und wie die Miete beglichen wird, ist es empfehlenswert Mietverträge mit den einzelnen Untermietern abzuschließen. Ein Wechsel der Untermieter muss jeweils vom Vermieter abgesegnet werden.

Sollte der Hauptmieter die Wohnung kündigen, haben die Mitbewohner in diesem Modell keinen Anspruch in der Wohnung zu verbleiben. Sie können im Falle einer Räumungsklage gegen den Hauptmieter ebenfalls betroffen sein.

Modell drei: Ein Mietvertrag für jeden Mitbewohner

In einer WG nach diesem Modell mietet jeder Mitbewohner praktisch nur sein eigenes Zimmer. So haftet jeder Bewohner auch für seine eigene Miete und kann nur für seine persönlichen Zahlungen zur Rechenschaft gezogen werden.

Alle anderen Vereinbarungen werden ebenfalls vom Vermieter mit jedem Bewohner einzeln vereinbart, mit der Folge dass der Vermieter theoretisch auch einen neuen Mieter frei bestimmen kann.

Derartige Einzelmietverträge sind vorrangig bei Studentenwohnheimen üblich, nicht jedoch bei normalen Mietwohnungen. (bm)

Foto: Shutterstock

 

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