Trennungsjahr in den gemeinsamen vier Wänden – was zu beachten ist

Wohnen die Partner weiterhin zusammen, beispielsweise wegen gemeinsamer Kinder oder des angespannten Wohnungsmarktes und der nicht finanzierbaren zusätzlichen Miete, müssen sie ihr Leben eigenständig gestalten und strikt getrennt leben. Das ist die sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“. Sie ist in Paragraf 1567 BGB geregelt.

Was diese Regelung im Alltag bedeutet, fasst Rassat zusammen: „Getrennte Schlafzimmer und kein gemeinsames Alltagsleben mehr. Einkaufen, Wäsche waschen, Aufräumen, Putzen – jeder Partner macht dies für sich selbst. Konkret: Wenn der eine seine getragenen Socken oder das T-Shirt achtlos auf den Boden pfeffert, muss der andere sie liegen lassen, auch wenn ihn das stört.“

Andererseits können beide die Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad, die in den meisten Wohnungen nur einmal vorhanden sind, nutzen. Zwar dürfen beide durchaus freundlich miteinander umgehen oder sich im Einzelfall auch mal helfen. Regelmäßige „Dienstleistungen“ wie Wäschewaschen für den anderen dürfen jedoch genauso wenig stattfinden, wie gemeinsame Freizeitaktivitäten. Leben im gemeinsamen Haushalt Kinder, dann kann die Trennung von Tisch und Bett etwas aufweichen: Gemeinsame Mahlzeiten am Küchentisch und eine abwechselnde Betreuung sind zum Wohl der Kinder erlaubt. Das heißt aber nicht, dass das Familienleben weiter gehen kann wie bisher. Einkäufe vom gemeinsamen Familienkonto beispielsweise oder regelmäßige gemeinsame Familienausflüge sind tabu.

Getrennte Konten

Wichtig bei einer gemeinsamen Wohnung während des Trennungsjahres ist die Trennung der Finanzen. Das heißt: Beide Partner sollten über ein eigenes Konto verfügen. An allen laufenden Zahlungen, beispielsweise Miete oder Kindergartengebühr, müssen sich beide beteiligen. Für einen Nachweis dieser getrennten Zahlungen ist es hilfreich, die Beträge zu überweisen und dabei auch den Zweck anzugeben. „Hat ein Ehepartner kein ausreichendes Einkommen, um seinen Anteil zu zahlen, kann er Anspruch auf Trennungsunterhalt haben“, ergänzt Rassat.

Seite drei: Aufteilung des Hausrats

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