Härtefall bei Eigenbedarf: BGH mahnt Einzelfallprüfung an

Eine Eigenbedarfskündigung ausschließlich zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken fällt dagegen nicht unter den gesetzlichen Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs oder der wirtschaftlichen Verwertung. Sie ist deshalb nur möglich, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Nutzung hat.

Das ist laut dem aktuellen BGH-Urteil der Fall, wenn der Vermieter Nachteile von einigem Gewicht nachweisen kann. Für die teilweise Nutzung als Büro bei gleichzeitiger Wohnnutzung muss er dagegen nur einen beachtenswerten Nachteil darlegen und beweisen.

Privilegierter Personenkreis

Der Vermieter kann Eigenbedarf geltend machen, wenn er seine Wohnung für sich selbst oder für Angehörige benötigt. Als Familienangehörige im Sinne des Gesetzes gelten zum Beispiel

• Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel,
• Geschwister,
• Schwiegereltern,
• Stiefkinder, Nichten und Neffen.

Ausnahmsweise ist eine Eigenbedarfskündigung auch für Personen möglich, die nicht mit dem Vermieter verwandt sind. Dazu gehören zum Beispiel Ehegatten, der nichteheliche Lebenspartner oder Haushalts- und Pflegepersonal.

Missbrauchsverbot

Die wichtigste Grenze für die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist das Missbrauchsverbot. So ist es missbräuchlich, wenn der Vermieter eine Kündigung ausspricht, obwohl er eine andere gleich geeignete Wohnung zur freien Verfügung hat. Alternativ kann er diese Wohnung dem Mieter zum Tausch anbieten. Grundsätzlich ist der Vermieter aber nicht zum Anbieten von Alternativwohnungen verpflichtet.

Ebenfalls kann es missbräuchlich sein, einem Mieter zu kündigen, obwohl die Wohnung für den Vermieter völlig ungeeignet ist, weil sie beispielsweise unangemessen groß ist. Laut BGH kommt es allerdings immer auf den Einzelfall an, feste Grenzwerte gibt es nicht (Az.: VIII ZR 166/14).

Unwirksam kann eine Kündigung auch dann sein, wenn die Wohnung nur vorübergehend benötigt wird oder der Eigenbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrages vorlag, aber verschwiegen wurde. Wenn der Eigenbedarf noch im Laufe der Kündigungsfrist wegfällt, ist die Kündigung ebenfalls unwirksam.

Eigentumswohnung und Zweifamilienhäuser

Während im Normalfall bei Eigenbedarf die üblichen Kündigungsfristen Anwendung finden (drei, sechs oder neun Monate, je nach Dauer des Mietverhältnisses), gelten besondere Kündigungsfristen, wenn die vermietete Wohnung nach Begründung des Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde.

Hier beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Jahre. In Gebieten mit Wohnungsknappheit kann die Landesregierung die Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre ausdehnen. Wohnt der Mieter im selben Haus und handelt es sich dabei um ein Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, so ist die Kündigung leichter möglich.

 

Seite 3: Die Möglichkeiten des Mieters

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