Urteil: Keine eindeutige Definition für „konservative“ Anlagestrategie

Es könne daher nicht zwangsläufigen gefolgert werden, dass lediglich Anlagen ohne Wertverlustrisiken für den Kläger in Betracht gekommen sind.

Dass die Verfolgung einer „konservativen, auf Werterhalt ausgerichteten“ Anlagestrategie je nach Verständnis und Mentalität eines jeden Anlegers einem unterschiedlichen Verständnis unterliegen kann, wurde im Prozess auch dadurch deutlich, dass der Kläger selbst vortrug, dass er Aktienanlagen nicht als Anlagen mit besonders hohem Risiko empfunden habe.

Investor nahm hohe Verlustrisiken in Kauf

Hinzu kam, dass das übrige Anlageverhalten belegte, dass er bereit war, für die Erwirtschaftung einer Rendite Verlustrisiken – auch bis zum Totalverlust – in Kauf zu nehmen.

Denn unstreitig hatte der Kläger sich vor Zeichnung des Schiffsfonds bereits an sechs weiteren geschlossenen Fonds beteiligt und dabei ebenfalls Risiken bis zum Totalverlust in Kauf genommen.

Seite drei: Hohe Beweishürden für den Anleger

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