Kleinanlegerschutz: Was prüft die Bafin überhaupt?

Auch den Vertrieb soll der Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß Prospekt mit seinem Einzelunternehmen und einer ihm gehörenden GmbH selbst übernehmen (wobei er das gegenüber dem Branchendienst „fondstelegramm“ laut dessen Analyse abstreitet).

Dafür fällt neben der Abschluss- eine laufende Provision von nicht weniger als drei Prozent pro Jahr an. Zudem winken ein jährliches Geschäftsführer-Gehalt von 180.000 Euro und die mögliche Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des Paragrafen 181 BGB, die er sich selbst erteilen kann.

Bafin stört das nicht

Der Geschäftsführer kann auf diese Weise fast nach Belieben in die Kasse greifen. Eine Mittelverwendungskontrolle ist nicht vorgesehen, lediglich eine nachträgliche „Mitteltransferkontrolle“ durch einen Wirtschaftsprüfer. Selbst dieser Vertrag wurde aber bis zur Prospektherausgabe nicht geschlossen.

Da spielt es kaum noch eine Rolle, dass der Geschäftsführer als Multi-Talent auch Vorstandsvorsitzender sowie Beteiligter einer Genossenschaft für Breitbandtechnik ist. Auch wenn die Emittentin sich laut Prospekt nur „vorbehält“, dort zu investieren, scheint das der eigentliche Zweck der Emission zu sein.

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Die Finanzaufsicht Bafin stört das alles offenbar nicht. Jedenfalls hat sie den Prospekt gebilligt und hält demnach darin weder weitere Information über die gesetzlichen Mindestangaben hinaus – zum Beispiel zum Know-how in den verschiedenen Investitionsbereichen – für erforderlich, noch hat sie „erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz“.

Letzteres kann die Behörde seit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes vor einem Jahr zum Anlass nehmen, ein Angebot zu untersagen. Hat sie aber nicht. Einerseits ist das beruhigend für die Branche: Sie hat demnach durch den neuen Gummi-Paragrafen 4b WpHG zur „Produktintervention“ der Bafin wohl nicht allzu viel zu befürchten.

Seite drei: Erstes Holz-Direktinvestment

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