Vermögensanlagen: Schon acht BaFin-Interventionsverfahren

Das allerdings ist auch eine gute Nachricht: Da nur in vier Fällen der Vertrieb eingestellt wurde, hat es offenbar die Hälfte der acht betroffenen Emittenten geschafft, die BaFin durch zusätzliche Informationen und Nachweise davon zu überzeugen, von der Intervention abzusehen. Die Beamten sind also durchaus offen für Argumente und halten nicht nur stur an ihren „Bedenken“ fest.

Aufatmen kann die Branche auch insofern, als sich keine der betroffenen Vermögensanlagen im Vertrieb befindet und somit wohl keine der aktuellen Emissionen unmittelbar von einem Produktinterventionsverfahren betroffen ist (sofern dieses nicht seit der Antwort des BaFin-Pressesprechers am 15. April 2019 eingeleitet worden ist).

Ein weiterer Punkt dürfte für etwas Erleichterung sorgen: Zwar wäre es Spekulation, welche Emissionen „zwangs-freiwillig“ zurückgezogen wurden, aber wahrscheinlich hat sich die Behörde bisher auf wirklich abseitige Angebote ohne große Marktbedeutung konzentriert. Anders lässt sich jedenfalls kaum erklären, dass nichts davon – etwa über Vertriebspartner – an die Öffentlichkeit gelangt ist, zumal sich zwei der vier Fälle bereits 2016 abgespielt haben.

„Unterschiedliche Regelungszwecke und Prüfungsmaßstäbe“

Nun gab es durchaus schon eine Reihe von ziemlich zwielichtigen Emissionen mit BaFin-Billigung, deren klammheimliches Verschwinden sicherlich kein großer Verlust für die Branche ist und bei denen sich ohnehin die Frage stellt, warum die Behörde den Prospekt überhaupt genehmigt hatte.

Doch sie hatte es getan und was auch immer man von diesen Angeboten halten mag, es bleibt dabei: Dass die eine BaFin-Abteilung einen Prospekt billigt und später eine andere Abteilung der gleichen Behörde damit droht, die Emission wieder zu verbieten, ist nicht akzeptabel.

Dass die BaFin die Emissionen nicht schon vor der Prospektbilligung auch auf etwaige Bedenken für den Anlegerschutz untersucht, begründet Pressesprecher Schürmann unter anderem damit, „dass das Prospektbilligungsverfahren und das Produktinterventionsverfahren unterschiedliche Regelungszwecke und Prüfungsmaßstäbe haben“.

Seite 3: Anspruch auf Billigung des Prospekts

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