Schrottimmobilien: BGH-Urteil lässt Geschädigte hoffen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine wichtige Entscheidung zum Thema Schrottimmobilien gefällt. Die Hypovereinsbank wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf solcher Objekte erstmals wegen arglistiger Täuschung verurteilt.

hammer-urteil-shutt_78222181Verhandelt wurde der Kauf einer Anlageimmobilie mit deutlich überhöhten Mietprognosen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass dem Geldinstitut die arglistige Täuschung bekannt war. Der Beschluss des elften Zivilsenats ist rechtskräftig (Az.: XI ZR/342/10) und bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar aus Windach am Ammersee 1993 eine Eigentumswohnung bei Aachen zu Anlagezwecken erworben. Der damalige Kaufpreis lag bei 190.000 Mark und wurde von der bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, einem Vorgängerinstitut der Hypovereinsbank, vollständig durch ein Darlehen finanziert. Kurze Zeit später mussten die Käufer feststellen, dass die Wohnung völlig überteuert war und die von der Bank zugesicherte Miete nicht erzielbar. Die Wohnung wurde zum dauerhaften Verlustgeschäft und im Jahr 2006 für lediglich 7.500 Euro zwangsversteigert. Nach einem zehnjährigen Rechtsstreit erging nun das BGH-Urteil zugunsten der Kläger.

Die Entscheidung lässt tausende Anleger hoffen, die in den 90er-Jahren Schrottimmobilien erworben haben. Dabei haben Banken und Bausparkassen en gros überteuerte Anlageobjekte mit unrealistischen Mietprognosen finanziert, die den Kunden durch Immobilienvertriebe vermittelt wurden. Marktexperten gehen von rund 300.000 Geschädigten aus, die Zahl der Gerichtsprozesse ist fast unüberschaubar. Bisher konnten die Käufer jedoch von den Banken keinen Schadensersatz verlangen. Das aktuelle Urteil könnte nun eine Basis dafür sein, dass ähnliche Fälle zugunsten der Kunden entschieden werden. Im Januar dieses Jahres hatte der BGH in einem weiteren Schrottimmobilien-Prozess bereits die Badenia Bausparkasse wegen arglistiger Täuschung verurteilt, da sie nicht ausreichend über die Höhe von Vertriebsprovisionen informiert hatte. (bk)

Foto: Shutterstock

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