BGH: Prospekt muss auf Bedenken hinweisen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Juli 2013 (Aktenzeichen II ZR 143/12) festgestellt, dass ein Anleger über bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform grundsätzlich aufgeklärt werden müsse.

Gastbeitrag von Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner

Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner
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Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger als stiller Gesellschafter an einer GmbH & Co. KG beteiligt und geltend gemacht, er sei fehlerhaft über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden.

Er sei auf eine naheliegende Möglichkeit, dass die Anlage gegen die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verstoßen könnte, hinzuweisen.

BGH bejaht Aufklärungspflicht 

Der BGH hat hierzu festgestellt, dass ein Anleger über bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform grundsätzlich aufgeklärt werden müsse.

Er habe ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, ob das Anlagemodell rechtlich abgesichert sei und ob mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und damit verbundenen Prozessrisiken zu rechnen ist.

Eine solche Aufklärungspflicht ist in anderen Fällen bereits bejaht worden (BGH-Urteil vom 21.März 2005, Aktenzeichen II ZR 149/03).

Dort stand im Raum, ob das Stehenlassen eines Auseinandersetzungsguthabens eines stillen Gesellschafters über eine Laufzeit von 10 – 40 Jahren mit dem Ziel, dem Gesellschafter in dieser Zeit eine monatliche Rente zu zahlen, ein Bankgeschäft sei.

Für solche Geschäfte ist eine bankaufsichtsrechtliche Genehmigung nach § 32 KWG erforderlich.

Beteiligungen stiller Gesellschafter unterliegen nicht dem KWG

Der BGH hat jedoch festgestellt, dass ein solcher Fall in dem Rechtsstreit nicht übertragbar war. Die Hereinnahme von Gesellschaftereinlagen – auch solcher der stillen Gesellschafter – sei kein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.

Die Beteiligungen stiller Gesellschafter stellten lediglich bedingt rückzahlbare Ansprüche dar und würden dementsprechend auch nicht dem KWG unterfallen. Bei der Einlage eines Gesellschafters stände vielmehr die Bildung einer Zweckgemeinschaft im Vordergrund.

Hierfür spräche auch, dass der Gesellschafter nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust teilnehme. Lediglich das hiermit befasste Landgericht hatte die Auffassung vertreten, dass hier eine bankrechtliche Erlaubnis erforderlich sei.

Der Autor Dr. Peer Koch ist Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei v. Einem & Partner.

Foto: Kanzlei v. Einem & Partner

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