Obacht bei gebündelter Betriebsrenten-Anpassungsprüfung

Das Datum ist der Knackpunkt bei diesem Urteil. Aufgrund des Drei-Jahres-Turnus der Betriebsrentenanpassung hätte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers eigentlich zum 1. März 2007, zum 1. März 2010 und zum 1. März 2013 durchführen müssen.

Eine Bündelung der Anpassungsprüfungen wie von der Beklagten vorgenommen ist zwar rechtens, allerdings darf sich diese für den Arbeitnehmer nicht um mehr als sechs Monate verzögern.

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Falsches Datum der Anpassungsprüfung

Dies ist in diesem Fall allerdings geschehen. Insofern hätte die Beklagte die Anpassungsprüfung zum 1. Januar 2010 durchführen müssen und nicht wie von dem Kläger beantragt zum 1. Januar 2011.

Die Revision des Klägers ist somit schon deshalb unbegründet, weil er keinen Anspruch auf Anpassungsprüfung und – entscheidung nach Paragraf 16 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 2011 hat, so das BAG in seiner Urteilsbegründung. (nl)

Foto: Shutterstock

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