Vorsorgevollmacht: BGH entscheidet über Interessenkonflikt

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, finanzielle und persönliche Entscheidungen im Falle einer Notsituation zu treffen. Doch was wenn bei den Bevollmächtigten ein Interessenkonflikt besteht? In einem aktuellen Beschluss entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen solchen Fall.

Pflege
Immer mehr ältere Menschen sind auf Pflege durch Familienmitglieder angewiesen.

In dem Streitfall entschied der BGH, der Rechtsbeschwerde einer vorsorgebevollmächtigten Alleinerbin nicht statt zu geben.

Diese Rechtsbeschwerde richtete sich gegen zwei vorherige Entscheide der Amts- und Landgerichte in Fulda, durch die eine Kontrollbetreuung des zu pflegenden Familienmitglieds eingerichtet wurde.

Natur des Interessenkonfliktes

Wie der BGH in seinem Beschluss ausführt, entschied das Amtsgericht (AG) Fulda ursprünglich auf Anregung der Geschwister der Bevollmächtigten, eine Kontrollbetreuung für den gemeinsamen Vater einzurichten.

Grund dafür war die Tatsache, dass die Bevollmächtigte neben ihrer Vorsorgevollmacht auch Alleinerbin des zu Betreuenden ist und dessen Barvermögen bereits vollständig auf sie übergegangen war.

Da die Vorsorgevollmacht die Bevollmächtigte dazu befugt, bestimmte Entscheidungen in Finanz- und Wohnungsfragen für den zu Betreuenden zu treffen, besteht laut AG Fulda ein Interessenkonflikt der, zum Wohle des zu Betreuenden, eine Kontrollbetreuung rechtfertigt.

Diese Einschätzung wurde durch die Richter des BGH bestätigt.

Kontrollbetreuung soll Vollmachtgeber schützen

Laut Paragraf 1896, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann ein sogenannter Kontrollbetreuer eingesetzt werden, um die Rechte des Betreuten gegenüber des Vorsorgebevollmächtigten geltend zu machen, wenn der Betreute selbst nicht mehr dazu in der Lage ist.

Wie jede Art der Betreuung, kann auch eine Kontrollbetreuung nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Daher muss ein konkreter Verdacht bestehen, dass dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.

Seite zwei: Wann Kontrollbetreuung notwendig wird

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