WIKR: Verstecktes Produktverbot

In der in deutsches Recht umgesetzten Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) findet sich ein verstecktes – und wiederum schwierig greifbares – Produktverbot. Gastbeitrag von Professor Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte

"In der Praxis wird dieser Punkt aber meist konkret im Übertragungsvertrag zwischen Anleger und Zweitmarktfonds geregelt."
„Der Darlehensgeber darf bei einem Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers haben.“

Der Gesetzgeber schreibt in Paragraf 505a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nun ausdrücklich vor, dass der Darlehensgeber bei einem Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers haben darf.

Anderenfalls darf ein Vertragsabschluss – auch wenn der Kreditgeber über alle Bedenken und Risiken aufgeklärt wurde und dies trotzdem wünscht – nicht erfolgen. Über die Sanktionen streiten derzeit noch die Fachleute.

„Paternalistische“ Kreditwürdigkeitsprüfung

Während aus Paragraf 505d BGB „nur“ für den Darlehensgeber negative Sanktionen im Rahmen des Darlehensverhältnisses selbst bis hin zur jederzeitigen Kündbarkeit resultieren, mehren sich andere Stimmen, welche auch hier unter Rekurs auf die Verletzung allgemeiner Beratungspflichten ein Recht des Kunden sehen, bei Verstößen gegen diese „paternalistische“ Kreditwürdigkeitsprüfung alle Risiken aus dem Darlehen und dem finanzierten Objekt auf den Darlehensgeber abzuwälzen.

Dieser Punkt wird in den nächsten Jahren sicher noch die Gerichte beschäftigen.

Professor Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Guido Schiefer/Shutterstock

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