Der erbrechtliche Pflichtteilsanspruch

Die Erbquote der Abkömmlinge hängt immer von der Erbquote des überlebenden Ehegatten ab. Damit ist es immer von Bedeutung, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.

Die Höhe des jeweiligen gesetzlichen Erbanteils eines Kindes kann damit anhand des bereits Gesagten ermittelt werden. Auch im Falle der Abkömmlinge des Erblassers errechnet sich die Höhe der Pflichtteilsquote durch Halbierung der gesetzlichen Erbquote.

Empfohlenes Vorgehen im Erbfall

Das bereits Gesagte vorausgeschickt, stellt sich die Frage, wie der Pflichtteilsberechtigte bei Eintritt des Erbfalles reagieren sollte. Zunächst sollte klargestellt werden, ob irgendwelche letztwilligen Verfügungen des Erblassers existieren mit denen eine Enterbung angeordnet wurde.

Steht fest, dass „nur“ ein Pflichtteilsanspruch besteht, sollte sich der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über den Wert des Nachlasses verschaffen.

Wenn der oder die Erben hierzu keine Angaben machen, bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nur die Möglichkeit, eine Auskunftsklage gegen den oder die Erben zu erheben und diese gleichzeitig mit einer Zahlungsklage zu verbinden (sogenannte Stufenklage).

Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers

Der Erblasser kann das berechtigte Interesse daran haben, dass einzelnen erbberechtigten Personen möglichst wenig von der vorhandenen Erbmasse zufließt. Um dieses Ziel zu erreichen, bestehen verschiedene Handlungsmöglichkeiten.

Diese laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass der Erblasser entweder sein Vermögen zu Lebzeiten reduziert oder er sorgt dafür, dass sich die Anzahl der erbberechtigten Personen erhöht, was die jeweils einzelnen Erbquoten mindert.

Dabei ist es wenig ratsam, dem Pflichtteilsberechtigten nur eine sehr geringe Erbquote zukommen zu lassen, die wertmäßig unter dem seines Pflichtteilsanspruchs liegt, da er in diesem Fall die Möglichkeit hat, den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen.

Ergänzungsanspruch bei Schenkungen

Ein vollständiger und einseitig erklärter Ausschluss des Pflichtteilsrechts durch den Erblasser ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ferner kann durch notarielle Erklärung des Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil verzichtet werden, was aber die Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten notwendig macht.

Bei Schenkungen, die den Wert des Erblasservermögens mindern ist darauf zu achten, dass der Pflichtteilsberechtigte möglicherweise einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht.

Dabei kann er alle Schenkungen, die bis zu zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen wurden, fiktiv zu der Erbmasse ziehen und auf dieser Grundlage die Höhe seines Anspruches berechnen.

Seite vier: Verkauf von Vermögensgegenständen

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