Der erbrechtliche Pflichtteilsanspruch

Wer also die Erbmasse durch Schenkungen reduzieren möchte, muss sich dies zeitig überlegen, damit der mit der Schenkung verbundene Effekt auch unangreifbar eintritt.

Anders verhält sich dies beim Verkauf eines Vermögensgegenstandes – in aller Regel einer Immobilie – gegen Zahlung einer Leibrente. Durch den Verkauf eines Vermögensgegenstandes entsteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch, der nur bei Schenkungen geltend gemacht werden kann.

Bei Erblassern, die in zweiter Ehe verheiratet sind, bietet sich die Möglichkeit an, die Kinder des zweiten Ehegatten zu adoptieren. Dies führt dazu, dass die Quote des Pflichtteilsberechtigten deutlich reduziert wird.

Wertreduzierung durch Ausstattung

Der Erblasser kann den Wert seines Vermögens auch durch eine sogenannte „Ausstattung“ reduzieren. Unter einer Ausstattung versteht man Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder, die im Hinblick auf eine Eheschließung (Aussteuer) geleistet werden oder dazu dienen sollen, eine selbständige Lebensstellung aufzubauen oder zu erhalten, was bei der Unterstützung des Aufbaues eines eigenen Unternehmens der Fall ist.

Ausstattungen sind ebenfalls keine Schenkungen, sodass wegen ihnen die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches auch nicht möglich ist.

Erblasser kann Pflichtteilsquote beeinflussen

Sofern der Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen umfassend von der Teilhabe an dem Erblasservermögen fernhalten möchte, so besteht die Möglichkeit, dass er dieses rechtzeitig auf eine andere Person im Rechtssinn, wie beispielsweise einer Stiftung, überträgt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Pflichtteilsrecht den Erblasser rechtlich weitgehend bindet, er aber durchaus die Möglichkeit hat, den Inhalt des Erblasservermögens und die Pflichtteilsquote zu beeinflussen.

Fazit

Bei der Geltendmachung des erbrechtlichen Pflichtteilsanspruches ist in erster Linie darauf zu achten, den wahren Wert des Erblasservermögens in Erfahrung zu bringen, wozu für den Fall der Erhebung einer Auskunftsklage ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich ist.

Allzu oft werden verkürzte Auskünfte erteilt, wogegen die man sich durch die Stellung der richtigen Klageanträge absichern kann. Dieser Sachverstand ist ebenfalls dann gefragt, wenn es um die Frage der richtigen Wahl des Weges geht, mit dem der Wert der Erbmasse oder der Umfang des Pflichtteilsberechtigten gemindert werden kann.

Autor Jürgen Schreiter ist Rechtsanwalt für die Kanzlei Behm Pudack Becker in Berlin und behandelt unter anderem die Themenschwerpunkte Erb-, Arbeits- und Mietrecht.

 

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