Erbrecht: Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Verstirbt der Gesellschafter einer GbR, und enthält der Gesellschaftsvertrag der GbR für diesen Fall keine Regelung, wird die GbR gemäß Paragraf 727 Absatz eins des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgelöst und den Erben steht ihr Anteil am Liquidationserlös zu.

Ist ein Fortbestand der Gesellschaft gewollt, ist im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zur Fortsetzung erforderlich. Die Vererblichkeit des GbR-Gesellschaftsanteils muss also ausdrücklich geregelt werden.

2. Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Partnergesellschaft (PartG)

Verstirbt der Gesellschafter einer OHG oder einer PartG, scheidet er aus der Gesellschaft mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag aus (Paragraf 131 Absatz drei Nummer eins HGB).

Die Gesellschaft selbst besteht mit den verbleibenden Gesellschaftern fort, wobei der Gesellschaftsanteil des Erblassers den übrigen Gesellschaftern anwächst. Die Erben haben nur einen Abfindungsanspruch (Paragraf 738 BGB).

3. Kommanditgesellschaft (KG)

Verstirbt der Gesellschafter einer KG ohne gesellschaftsvertragliche Regelung, hängt die Rechtsfolge davon ab, ob der Erblasser die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) in der Gesellschaft innehatte oder ob er Kommanditist war.

Für den persönlich haftenden Komplementäranteil ergibt sich grundsätzlich nichts anderes als für die OHG und die GbR: Die Gesellschaft kann ohne persönlich haftenden Gesellschafter nicht fortbestehenden und ist aufgelöst.

Die Kommanditisten können aber einen neuen persönlich haftender Gesellschafter suchen und sind dazu auch kraft ihrer Treuepflicht verpflichtet, unter Umständen auch derart, dass sie eine GmbH als künftigen persönlich haftender Gesellschafter gründen.

Tritt dieser ein, kann die KG in Liquidation als werbende KG fortgeführt werden. Dazu bedarf es mangels Bestimmung im Gesellschaftsvertrag eines Fortsetzungsbeschlusses.

Führen die Kommanditisten die KG ohne persönlich haftender Gesellschafter als werbende Gesellschaft weiter, wird sie damit in der Regel zur OHG.

Seite drei: GmbH & Co. KG

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