Angaben zur Zielgruppe: Keine Nachträge erforderlich

In Paragraf 11 Absatz 1 VermAnlG wird eine fehlende Pflichtangabe nicht als Nachtragsgrund erwähnt. Dies ist aus Sicht des Gesetzgebers folgerichtig, denn im Verwaltungsakt der Billigung des Verkaufsprospektes stellt die Bafin fest, dass der Verkaufsprospekt die gesetzlichen Pflichtangaben enthält.

Fraglich ist daher, ob die ausdrückliche Angabe eines Zielmarktes die Beurteilung der Vermögensanlage oder des Emittenten beeinflussen kann. Dies ist zu verneinen. Denn die Angabe zum Zielmarkt stellt lediglich eine Wertung des Prospekterstellers dar. Der Prospektersteller erläutert, für wen die Vermögensanlage nach seiner Ansicht geeignet ist. Diese Bewertung wird auf der Basis der übrigen Informationen im Verkaufsprospekt getroffen.

Beurteilung verändert sich nicht

Wenn im Verkaufsprospekt an einer Stelle also dargelegt ist, dass die Laufzeit der Vermögensanlage zehn Jahre beträgt, und an einer anderen Stelle, dass ein Totalverlustrisiko besteht, so stellt die Angabe zum Zielmarkt „langfristiger Anlagehorizont und Fähigkeit, einen Totalverlust zu tragen“ keine zusätzliche Information dar, sondern lediglich eine Zusammenfassung verschiedener Informationen, die bereits im Verkaufsprospekt enthalten sind.

Wer den Verkaufsprospekt aufmerksam liest, wird auch selbst in der Lage sein, den Zielmarkt der beschriebenen Vermögensanlage zu bestimmen. Die Beurteilung der Vermögensanlage und des Emittenten verändert sich durch die Angabe des Zielmarktes also nicht, so dass diese Angabe nicht in einem Nachtrag ergänzt werden muss.

Seite drei: Kein Schadensersatzanspruch

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