Angaben zur Zielgruppe: Keine Nachträge erforderlich

Entsprechendes gilt für das Vermögensanlagen-Informationsblatt. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt ist zu aktualisieren, wenn die Angaben unrichtig oder unvereinbar mit den Angaben im Verkaufsprospekt sind, oder wenn ein Nachtrag zum Verkaufsprospekt veröffentlicht wird. Auch hier besteht keine ausdrückliche Aktualisierungspflicht, wenn das Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält.

Nachdem die Angabe des Zielmarktes keine neue entscheidungserhebliche Information ist, sondern lediglich eine Zusammenfassung bereits bekannter Informationen, erscheint eine Aktualisierung des Vermögensanlagen-Informationsblatts ebenfalls nicht notwendig.

Auch wenn gute Gründe gegen eine Aktualisierungspflicht von Verkaufsprospekt und Vermögensanlagen-Informationsblatt sprechen, so könnte eine Aktualisierung jedoch dann sinnvoll sein, wenn ohne die Aktualisierung hohe Haftungsrisiken drohen. Allerdings besteht gemäß Paragraf 20 Absatz 4 Nr. 2 VermAnlG und Paragraf 22 Absatz 4 VermAnlG kein Schadensersatzanspruch, wenn die unrichtigen Angaben im Verkaufsprospekt oder im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises beigetragen haben.

In einem zu guten Licht?

Somit sind nur solche Prospektfehler relevant, die die Vermögensanlagen in einem „zu guten Licht“ erscheinen lassen und dazu führen, dass Anleger wirtschaftliche oder rechtliche Schwächen oder Risiken der Vermögensanlage nicht erkennen können. Die Angabe eines Zielmarktes ist nicht Bestandteil der wirtschaftlichen oder rechtlichen Beschreibung der Vermögensanlage.

Sofern der Verkaufsprospekt im Übrigen sämtliche notwendigen Angaben enthält, bietet die Angabe des Zielmarktes keine zusätzlichen Informationen, die sich auf den Erwerbspreis der Vermögensanlage auswirken können. Selbst wenn ein Verkaufsprospekt oder ein Vermögensanlagen-Informationsblatt daher als fehlerhaft auf Grund fehlender Angaben zum Zielmarkt zu qualifizieren wäre, würde dieser Fehler nach unserer Einschätzung keinen Schadensersatzanspruch begründen können.

Der Autor Dr. Gunter Reiff ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei RP Asset Finance Treuhand in München.

Foto: Gerhard Blank

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