Oh Schreck, hier war jemand! Rechtliche Pflichten nach einem Einbruch

Viele Menschen haben diese traumatische Erfahrung schon einmal gemacht: Sie finden bei ihrer Rückkehr eine aufgebrochene Haustür oder ein aufgehebeltes Fenster vor. Auch wenn der Schock groß ist, müssen umgehend Maßnahmen ergriffen werden.

Die beginnende Herbstzeit ist auch wieder der Start in die Einbruchssaison.

Mit dem Beginn der dunklen Jahreszeit startet auch wieder die Hochzeit der Langfinger. Wie sich Opfer eines Haus- oder Wohnungseinbruchs verhalten sollten. „Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, der Polizei und dem Versicherer den Schaden unverzüglich nach Kenntnis von dem Einbruch anzuzeigen und eine Stehlgutliste vorzulegen. Außerdem müssen Sie Auskunft über alles erteilen, das zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist“, erläutert Rechtsanwalt Per Friedrich. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Jedoch kann eine sechs Tage nach dem Einbruch erfolgte Anzeige im Einzelfall nicht mehr als unverzüglich eingeordnet werden.

„Darüber hinaus müssen Sie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten“, erläutert der Roland-Partneranwalt. Dazu gehört auch, angeforderte Belege einzureichen bzw. zu beschaffen, sofern dies dem Geschädigten zugemutet werden kann.

Welche Versicherung den Schaden übernimmt

Die genannten Pflichten gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende. Die zuständige Versicherung ist allerdings jeweils eine andere: Bei Privatpersonen muss die Hausratversicherung, bei Gewerbetreibenden die Inventarversicherung hinzugezogen werden. Beim Einbruch in eine Mietwohnung ist zunächst die Hausratversicherung des Mieters Ansprechpartner. Diese kommt für die Regulierung aller Schäden auf, die mit dem Hausrat in direkter Verbindung stehen.

Dazu gehören auch vom Einbrecher verursachte Schäden an Türen und Fenstern. Diese Schäden werden auch von einer eventuell vorhandenen Gebäudeversicherung des Vermieters übernommen, falls der Mieter nicht hausratversichert ist. Die Gebäudeversicherung übernimmt jedoch nicht die Kosten für den gestohlenen oder zerstörten Hausrat. Deshalb ist es für Mieter in jedem Fall ratsam, eine Hausratversicherung abzuschließen – ansonsten bleibt man nämlich auf den Kosten für Reparaturen sitzen.

Seite zwei: Urlaubsfoto auf Instagram: (K)eine Zahlung bei grober Fahrlässigkeit?

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