Grundsatzurteil: Urlaub verfällt nicht automatisch

Anlass für die Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts war ein Fall aus Bayern. Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der 51 Tage Urlaub aus den Jahren 2012 und 2013 bezahlt haben möchte, den er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte.

Er war bei der Max-Planck-Gesellschaft in München angestellt und wurde nach den Tarif-Regeln des Öffentlichen Dienstes beschäftigt. Für seinen nicht genommenen Urlaub verlangt der Forscher eine Abgeltung in Höhe von fast 12.000 Euro.

Auch EuGH involviert

Die Max-Planck-Gesellschaft hatten nach eigenen Angaben den Wissenschaftler in einer E-Mail auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen.

Der Forscher dagegen bestreitet, frühzeitig per Mail informiert worden zu sein. Wegen der unklaren Faktenlage fällte das BAG in dem konkreten Fall kein Urteil, sondern verwies ihn erneut an das Landesarbeitsgericht (LAG) München.

Der Europäische Gerichtshof hatte sich ebenfalls mit dem Fall beschäftigt und im November 2018 entschieden, dass Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt werden müssen, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Diese Rechtssprechung mussten die Erfurter Richter bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

 

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